Rz. 65

Nach § 2219 BGB haftet der Testamentsvollstrecker, wenn er die ihm obliegenden Verpflichtungen in seinem Amt schuldhaft verletzt, den Erben, den Vermächtnisnehmern und ggf. auch dritten Personen für den daraus entstandenen Schaden.[60] Mehrere Testamentsvollstrecker haften ggf. als Gesamtschuldner. Dies ist zwingendes Recht, so dass der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht davon befreien kann (§ 2220 BGB). Nur die Erben selbst können auf den Schutz des § 2220 BGB verzichten.[61] Hier ist nicht der Raum dafür, die einzelnen Voraussetzungen für eine etwaige Haftung des Testamentsvollstreckers darzustellen.[62]

 

Rz. 66

 

Praxishinweis

Es kann daher nur generell angeraten werden, vor Annahme des Amtes immer gesondert eine möglichst konkrete Deckungszusage einzuholen oder das Risiko durch eine spezielle Testamentsvollstreckerhaftpflichtversicherung abzusichern.

[60] Siehe dazu schon Rott/Kornau/Zimmermann, Praxishandbuch Testamentsvollstreckung, § 15; Rott/Schiffer, in: Pruns, Tagungsband 3. Deutscher Testamentsvollstreckertag 2009, S. 121 ff.
[61] Grüneberg/Weidlich, § 2220 Rn 1.
[62] Ausf. dazu siehe die Nachweis Fn 62 sowie: Winkler, Der Testamentsvollstrecker, Rn 559 ff.; Mayer, in: Mayer/Bonefeld, Testamentsvollstreckung, § 20.

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