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Für den regelmäßig vorkommenden Fall der Erbschaftsteuer haftet der Testamentsvollstrecker zwar grundsätzlich nicht persönlich. Anderes gilt jedoch, wenn er grob fahrlässig oder gar vorsätzlich die ihm nach § 32 Abs. 1 S. 2 ErbStG obliegende Pflicht verletzt, für die Zahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen und die Steuer deshalb nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden kann.[68] In diesem Fall haftet der Testamentsvollstrecker nach § 69 AO i.V.m. § 34 Abs. 3 AO als Vermögensverwalter persönlich für die nicht einzutreibende Steuer.

Der Testamentsvollstrecker sollte daher den Nachlass solange nicht vollständig auskehren, bis die Erbschaftsteuer festgesetzt und auch tatsächlich aus dem Nachlass bezahlt worden ist.[69] Bemerkt der Testamentsvollstrecker zudem, dass der Erblasser eine unrichtige Steuererklärung abgegeben hat und berichtigt er diese nicht nach § 153 AO, macht er sich selbst auch wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO strafbar.

[68] Siehe dazu Daragan, ZErb 2018, 161 ff.
[69] Zur Haftung des Testamentsvollstreckers in diesen Fällen siehe: FG Hessen, Urt. v. 23.2.1995 – 10 K 2509/90, EFG 1996 S. 666.

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