Rz. 76

Klagen gegen den Testamentsvollstrecker wegen Pflichtverletzungen sind vor den Zivilgerichten auszutragen. Zuständig ist nach §§ 12, 13 ZPO das Zivilgericht, bei dem der Testamentsvollstrecker seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Dieser wird üblicherweise durch den Wohnort bestimmt. Darüber hinaus kann der Kläger auch den besonderen Gerichtsstand der Erbschaft nach § 27 ZPO wählen.[82]

 

Rz. 77

Regelmäßig ist ein bezifferter Leistungsantrag zu stellen. Nur in Ausnahmefällen, in denen z.B. der Schaden der Höhe nach noch nicht fest steht, aber sicher ist, dass er in Zukunft eintreten wird und möglicherweise Verjährung droht, kann ein Feststellungsurteil in Betracht kommen. Die positive Feststellungsklage führt regelmäßig zu einer Hemmung der Verjährung über den ganzen Anspruch.[83]

 

Hinweis

Für Schadenersatzklagen gegen den Testamentsvollstrecker ist niemals das Nachlassgericht zuständig. Dies gilt selbst dann, wenn der Erblasser dies – wie in der Praxis häufiger anzutreffen – ausdrücklich in seiner letztwilligen Verfügung angeordnet hat.

[82] Schultzky, in: Zöller, ZPO, § 27 Rn 2.
[83] Greger, in: Zöller, ZPO, § 256 Rn 17.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge