Rz. 32

Augenscheinlich hat die Anwaltschaft den Kampf um ihr früheres Privileg der Testamentsvollstreckung aufgegeben. Heute werden keine Stimmen mehr laut, die sich gegen die vollständige Freigabe der geschäftsmäßigen Testamentsvollstreckung durch die Regelungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) wenden. Nachdem zunächst das Interesse der Anwälte an Fortbildungen im Bereich der Testamentsvollstreckung nachgelassen hatte, hat offenbar die Tendenz zu weiterer Spezialisierung dazu geführt, dass sich zunehmend auch wieder mehr Rechtsanwälte mit der aktiven Testamentsvollstreckung beschäftigen. Auf Seiten der Steuerberater war hingegen von Anfang an eine bis heute ungebrochene Zunahme der Zertifizierungen zu verzeichnen.

 

Rz. 33

Die Notare äußern sich in der Öffentlichkeit zu der Thematik so gut wie gar nicht. Dies hängt sicherlich damit zusammen, dass sie nach §§ 27, 7 Nr. 1 BeurkG einem Verbot zur Übernahme von Testamentsvollstreckungen aufgrund einer von ihnen beurkundeten letztwilligen Verfügung und gem. § 29 BNotO einem sehr restriktives Werbeverbot unterliegen.[38]

[38] Zur Verfassungsmäßigkeit BVerfG, Beschl. v. 19.8.2008 – 1 BVR 623/08, was augenscheinlich Notarkammern veranlasst, von ihrer Seite aus Anzeigenwerbung für Ihre Mitglieder zu schalten, vgl. Bonner Generalanzeiger vom 30.12.2021.

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