Rz. 33

Eine weitere Änderung betrifft die Ermächtigung der Landesregierungen in § 7 Abs. 4 S. 3–6 WEG a.F. und in § 32 Abs. 2 S. 4–7 WEG a.F. Danach waren sie befugt, durch Rechtsverordnung zu regeln, dass Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung nicht von der Baubehörde, sondern von einem öffentlich bestellten oder anerkannten Sachverständigen ausgefertigt und bescheinigt werden. Von dieser Möglichkeit hat kein Bundesland Gebrauch gemacht.[31] Der Gesetzgeber sah diese Vorschriften daher als überflüssig an, weshalb er sie ersatzlos strich.

[31] BT-Drucks 19/18791/19, S. 41.

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