Rz. 21

Komplizierter gestaltet sich die Veräußerung eines unselbstständigen Sondereigentums an einem Stellplatz, also einer Grundstücksfläche, die nur dem Bestand einer Einheit zugeordnet ist. Zwar ist anerkannt, dass Wohnungseigentümer ihre Einheit ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer analog § 8 WEG aufteilen können.[18] Dies gilt auch für das Sondereigentum an einem Stellplatz, der keine selbstständige Einheit bildete, sondern dem Bestand einer Wohnung zugeordnet war. Mit der bloßen Abschreibung würde er aber unzulässigerweise zu einem Sondereigentum ohne Miteigentumsanteil. Der aufteilende Sondereigentümer kann ihn also nur verselbstständigen, wenn er ihn mit einem Miteigentumsanteil verbindet, den er von der ursprünglichen Einheit abschreibt. Dann entsteht im Ergebnis eine neue Teileigentumseinheit, die wiederum frei veräußert werden kann, auch an Dritte.

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