Rz. 205

Der Kläger, seinerzeit Taxiunternehmer in Nordrhein-Westfalen, nahm die Beklagte zu 1 sowie deren Haftpflichtversicherer, die Beklagte zu 2, auf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 5.8.2013 in Anspruch. Bei dem Unfall erlitt das Taxi Mercedes Benz E 200 des Klägers mit einer Erstzulassung aus dem Jahr 1999 und einer Gesamtlaufleistung von knapp 280.000 km einen Schaden im Frontbereich. Die volle Haftung der Beklagten für den Unfallschaden stand dem Grunde nach außer Streit.

 

Rz. 206

Der Kläger rechnete mit der Beklagten zu 2 auf Gutachtenbasis in Höhe der fiktiven Ersatzbeschaffungskosten ab. Nach dem vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachten betrugen – bei geschätzten Reparaturkosten von 4.590,18 EUR – der Wiederbeschaffungswert eines vergleichbaren Fahrzeugs ohne Taxiausrüstung 2.800 EUR brutto, die Kosten für die Umrüstung als Taxi zusätzlich 1.835,08 EUR. Die Parteien stritten nur noch über die Frage, ob der Kläger diese fiktiven Umrüstungskosten erstattet verlangen konnte. Der Kläger hatte sein Taxiunternehmen zwischenzeitlich aufgegeben und das Unfallfahrzeug am 28.2.2014 veräußert.

 

Rz. 207

Das Amtsgericht hat die Klage hinsichtlich der Umrüstungskosten abgewiesen, im Übrigen hat es der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Zahlungsforderung um einzelne, für das Revisionsverfahren nicht relevante Positionen gekürzt; die Anschlussberufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrte der Kläger über den vom Amtsgericht zuerkannten Betrag hinaus weiterhin die Zahlung von 1.835,08 EUR Umrüstungskosten.

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