Rz. 218

BGH, Urt. v. 29.1.2019 – VI ZR 481/17, ZIP 2019, 663

Zitat

BGB § 823 Abs. 1, § 249 Abs. 2 S. 1, § 903

Der Leasingnehmer, der die Pflicht zur Instandsetzung des Leasingfahrzeuges gegenüber dem Leasinggeber und Eigentümer für jeden Schadensfall übernommen und im konkreten Schadensfall nicht erfüllt hat, kann nicht ohne Zustimmung (§ 182 BGB) des Eigentümers gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB vom Schädiger statt der Herstellung die fiktiven Herstellungskosten verlangen.

a) Der Fall

 

Rz. 219

Die Klägerin nahm als Leasingnehmerin nach einem Verkehrsunfall den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners auf Ersatz fiktiver Reparaturkosten für das von ihr geleaste Fahrzeug in Anspruch. Die vollständige Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach war zwischen den Parteien außer Streit.

 

Rz. 220

Die dem Leasingvertrag der Klägerin zugrundeliegenden Bedingungen lauteten auszugsweise wie folgt:

Zitat

9. Schadensabwicklung durch den Leasing-Nehmer

(…)

(2) Im Schadenfall hat der Leasing-Nehmer den Leasing-Geber unverzüglich schriftlich zu informieren. Er hat die erforderlichen Reparaturarbeiten unverzüglich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführen zu lassen und dem Leasing-Geber eine Kopie der Reparaturkostenrechnung zu übersenden, (…).

(3) Der Leasing-Nehmer hat mit der Durchführung der Reparatur grundsätzlich einen vom Leasingfahrzeug-Hersteller anerkannten Betrieb zu beauftragen.

(4) Entschädigungsleistungen für Wertminderung sind in jedem Fall an den Leasing-Geber weiterzuleiten.

(5) Der Leasing-Nehmer ist berechtigt und verpflichtet, fahrzeugbezogene Schadensersatzansprüche in eigenem Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen.

 

Rz. 221

Die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin holte in der Folge einen Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt ein, der Reparaturkosten von (netto) 978,21 EUR auswies. Sie forderte diesen Betrag von der Beklagten. Diese lehnte die Regulierung auf Grundlage einer fiktiven Abrechnung durch die Leasingnehmerin ab und verlangte die Vorlage einer Freigabeerklärung durch die Leasinggeberin als Eigentümerin des Fahrzeugs. Die Höhe der Reparaturkosten stand nicht im Streit.

 

Rz. 222

Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Es hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aufgrund ihres Rechts zum Besitz bejaht und hilfsweise ausgeführt, dass sich ein Zahlungsanspruch in dieser Höhe auch auf die Geltendmachung fahrzeugbezogener Schadensersatzansprüche aufgrund der Ermächtigung im Leasingvertrag stützen lasse. Die Berufung der Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen. Es hat die Revision zugelassen, da die Frage, ob ein Leasingnehmer, der zwar nicht Eigentümer, aber Besitzer des Leasingfahrzeugs sei, einen Verkehrsunfallschaden fiktiv abrechnen könne, höchstrichterlich noch nicht entschieden sei. Mit der Revision verfolgte die Beklagte ihr Begehren auf Klageabweisung weiter.

b) Die rechtliche Beurteilung

 

Rz. 223

Das angegriffene Urteil hielt revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

Die Klage war nicht wegen fehlender Bestimmtheit des Klagegrundes unzulässig.

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag eine bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Damit werden der Streitgegenstand abgegrenzt und die Grenze der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft festgelegt sowie Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts bestimmt. Eine ordnungsgemäße Klageerhebung erfordert eine Individualisierung des Streitgegenstandes. Der Kläger muss die gebotene Bestimmung des Streitgegenstandes vornehmen und kann sie nicht zur Disposition des Gerichts stellen. Eine an sich schon in der Klage gebotene Klarstellung kann von der Partei noch im Laufe des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, nachgeholt werden. Der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrages wie des Klagegrundes ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten.

 

Rz. 224

Bei einem Anspruch aus eigenem und einem Anspruch aus fremdem Recht handelt es sich auch bei einheitlichem Klageziel um unterschiedliche Streitgegenstände. Hier kommen danach zwei Streitgegenstände in Betracht, nämlich das für die Klägerin fremde Recht der Leasinggeberin aufgrund gewillkürter Prozessstandschaft einerseits sowie ein eigener Anspruch der Klägerin wegen Verletzung ihres Besitzrechts als Leasingnehmerin andererseits.

 

Rz. 225

Die Klägerin, die zunächst in der Klageschrift ihr Klagebegehren auf ein undifferenziertes Gemenge beider prozessualer Ansprüche ohne Angabe einer Prüfungsreihenfolge gestützt hatte, hat nach einem Hinweis des Amtsgerichts auf einen deliktischen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Besitzrechts erklärt, dass sie eigene absolute Rechte, nämlich ihr Recht zum Besitz im Rahmen des § 823 BGB geltend mache. Sie hat aber auch ausgeführt, dass es hier um fahrzeugbezogene Ansprüche gehe, die von ihr im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend gemacht würden und sich damit auf eine zwischen den Parteien streitige Ermächtigung des Prozessstandschafters zur gerichtlichen Verfolgu...

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