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Insbesondere die Grundrechte beeinflussen auch das FE-Recht. Hier einige Stichworte:

Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG: Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Erteilung der FE, soweit nicht ausnahmsweise Gründe für die Versagung entgegenstehen.
Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG: körperliche Unversehrtheit; Verkehrssicherheit als Grundrecht; Garantenstellung des Staates aus Verkehrseröffnung; staatliche Schutzpflicht. Gefahren, die von einem ungeeigneten Kraftfahrer ausgehen, haben ein hohes Gewicht bei der Interessenabwägung im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes.[10]
Der VGH BW lehnt ausdrücklich die Auffassung ab, wonach die Anforderung einer MPU aufgrund § 13 Nr. 2a Alt. 2 FeV nur rechtmäßig sein soll, wenn die Maßnahme auf in Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz stehenden Alkoholgenuss gestützt werden könne.[11] Der VGH BW[12] stellt dabei maßgeblich auf die staatliche Pflicht zum Schutz von Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) ab. Mit Blick auf das Gefahrenpotential und einen greifbaren Gefahrenverdacht könne man bei erkannter Alkoholproblematik eines FE-Inhabers nicht "sehenden Auges" untätig bleiben und abwarten, bis Verdachtsmomente hinzutreten, die einen unmittelbaren Bezug zum Straßenverkehr aufweisen.[13]
Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG: Recht auf informationelle Selbstbestimmung[14] – "Volkszählungsurteil"; "Führerscheinkartei"; "Datenspeicherung durch Gutachterstelle".
"Führerscheinkartei".[15]
"Aufbewahrung und Speicherung von Daten durch eine Obergutachterstelle zur Beurteilung der Eignung von Kfz-Führern".[16]
Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG: Persönlichkeitsrecht, Begutachtung, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.[17]
Art. 2 Abs. 1 GG: Die Verpflichtung zur Beibringung eines Gutachtens über den eigenen Drogenkonsum und die an die Nichtvorlage dieses Gutachtens anknüpfende Entziehung der FE beeinträchtigen den betreffenden FE-Inhaber in seinem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit. Diese Beeinträchtigungen sind mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur angemessen, wenn die FE-Behörde hinreichende Verdachtsmomente feststellt, die einen Eignungsmangel des betreffenden FE-Inhabers als nahe liegend erscheinen lassen.[18] Eine Untersuchung "ins Blaue hinein" widerspricht diesen Grundsätzen.[19]
Art. 2 Abs. 1 GG: Ist ein Betroffener gehalten, über einen Zeitraum von einigen Wochen die Haare nicht zu kürzen, damit die Fahreignung überprüft werden kann, stellt dies einen gerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit dar.[20]
Art. 12 Abs. 1 GG: Amtliche Anerkennung einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, § 66 FeV i.V.m. Anlage 14[21] mit Konsequenzen hieraus in Neuregelung des § 66 FeV; Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG[22] – Existenz einer Ferienfahrschule, § 17 Abs. 3 FeV.
Art. 12 Abs. 1 GG: Anlage VIII b zu § 29 StVZO a.F. ist unwirksam. Die die Anerkennung als Überwachungsorganisation zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen regelnde Anlage VIII b zu § 29 StVZO beruht nicht auf einer gesetzlichen Ermächtigung i.S.d. Art. 80 Abs. 1 GG. Die Norm genügt auch nicht den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG an eine Vorschrift, die die Berufsfreiheit beschränkt.[23] Durch das StVRÄndG vom 11.9.2002[24] wurde dies korrigiert.[25]
Verpflichtung des Staates zu verkehrsbeschränkenden und eingreifenden Maßnahmen.[26]
Promillegrenze.[27]
Fahrtenbuchauflage[28] ist verfassungsgemäß.
Verfassungsmäßigkeit der Verhängung von Fahrverboten;[29] zu den Voraussetzungen der Anordnung eines Fahrverbotes bei erheblicher Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit.[30]
Vorläufige Entziehung der FE nach § 111a StPO ist verfassungsrechtlich unbedenklich.[31]
Entziehung der FE[32] als Sicherungsmaßnahme für grundrechtlich geschützte Rechtsgüter der Verkehrsgemeinschaft und Allgemeinheit vor Gefährdungen durch ungeeignete Kraftfahrer.[33]
Gebäudesicherung und Abwehr von Anschlägen.[34]
Schutz des Anliegers gegen grundrechtsgefährdende und billigerweise nicht mehr zumutbare Verkehrseinwirkungen durch Lärm und Abgase.[35]
Schutz von Gebäuden vor Erschütterungen.[36]
Dem Einzelnen kann ein Anspruch auf straßenverkehrsbehördliches Einschreiten zum Schutz vor Eigentumsbeeinträchtigungen durch unzulässigen bzw. übermäßigen (Schwerlast-)Verkehr hervorgerufene Erschütterungen und Gebäudeschäden zustehen.[37]
Zu Gesundheitsschäden bei militärischen Tiefflügen.[38]
1,1 Promille.[39]
Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h und Haftung.[40]
Zur Anfechtung verkehrsbeschränkender Anordnungen, z.B. also auch zur Anfechtung regelnder Verkehrszeichen, liegt eine Klagebefugnis schon deshalb vor, weil zumindest die Verletzung der allgemeinen Freiheitsgewährung nach Art. 2 Abs. 1 GG in Betracht kommt.[41]
Klagerecht für die von den Immissionsgrenzwertüberschreitungen unmittelbar betroffenen natürlichen Personen[42] auf Luftreinhaltepläne.[43]
[10] BayVG...

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