Rz. 1
Folgende europarechtlichen Vorschriften sind bedeutsam:
▪ | Erste EG-Führerschein-Richtlinie (80/1263/EWG) v. 4.12.1980.[1] Diese wurde im Wesentlichen umgesetzt durch 3. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften v. 23.11.1982.[2] |
▪ | Zweite EG-Führerschein-Richtlinie (91/439/EWG) v. 29.7.1991.[3] Zunächst teilweise umgesetzt durch VO v. 19.6.1996[4] zur gegenseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen in der EU; umgesetzt i.Ü. durch das Gesetz zur Änderung des StVG und anderer Gesetze vom 24.4.1998.[5] |
▪ | EG-Richtlinie 94/55/EG v. 21.11.1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße,[6] umgesetzt durch "GefahrgutVO Straße" – GGVS v. 12.12.1996.[7] Weitere Beispiele zur Umsetzung von EG-Richtlinien nennt die 26. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften v. 12.8.1997.[8] |
Rz. 2
Gerade die Zweite EG-Führerschein-Richtlinie (91/439/EWG) bringt die Harmonisierung des Führerscheinrechts in Europa wesentlich voran durch
▪ | Anerkennung von FE aus Mitgliedstaaten der EU; Aufhebung der Umtauschpflicht, |
▪ | Einführung neuer europäischer FE-Klassen, |
▪ | einheitliche Zugangsvoraussetzungen und einheitliche Standards sowohl bei Prüfung als auch bei der Eignungsbeurteilung, |
▪ | Kartenführerschein im Scheckkartenformat. |
Rz. 3
Mittlerweile gilt die 3. Führerscheinrichtlinie (2006/126/EG) – (abgedr. im Anhang siehe § 60 Rdn 2). Hauptziele sind:
▪ | Verringerung der Betrugsmöglichkeit durch Einführung eines Führerscheinmusters in Form einer Plastikkarte mit der Möglichkeit zur Einführung eines Microchips |
▪ | Einführung einer begrenzten Gültigkeitsdauer der FE |
▪ | Harmonisierung der Zeitabstände der ärztlichen Untersuchung für Berufskraftfahrer |
▪ | Einführung eines Führerscheins für Mopeds |
Maßnahmen gegen den "Führerschein-Tourismus" (siehe hierzu § 32 Rdn 1 ff.):
▪ | Ausweitung des Grundsatzes des stufenweisen Zugangs zur FE für leistungsstärkere Fahrzeuge. |
Nächste Schritte der Harmonisierung werden sein:
▪ | Regelungen über eine "europäische" Entziehung der FE |
▪ | Einheitliches europäisches Sanktionssystem im FE-Recht. |
Rz. 4
Einen Schritt in diese Richtung setzt das Übereinkommen über die Vollstreckung von Maßnahmen wie Entzug der FE und Fahrverbot. Ziel dieses Übereinkommens über den Entzug der FE vom 17.6.1998[9] ist es, die rechtlichen Möglichkeiten dafür zu schaffen, dass bestimmte als besonders schwerwiegend angesehene Zuwiderhandlungen, die in dem Staat, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, zum Entzug der FE führen, im Wohnsitzstaat des Betroffenen geahndet werden sollen.
Rz. 5
Gegen dieses Übereinkommen werden aber erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken angemeldet. So ist es insbesondere problematisch, die in den einzelnen Ländern auf unterschiedlichem rechtsstaatlichem Niveau liegenden Anforderungen an die Tatsachenfeststellung und Messmethoden (vgl. z.B. die Geschwindigkeitsschätzung "mit der Maßeinheit des freien Amtsauges" in Österreich; nicht gewährtes Zeugnisverweigerungsrecht), die dann in immer noch sehr unterschiedlichen Sanktionen enden, in das Inland zu transportieren und hier zu vollstrecken. Die Vollstreckung ausländischer Titel im Inland verlangt nämlich stets die Gewährleistung verfassungsrechtlicher Mindeststandards. Bislang ist die Ratifizierung dieses Übereinkommens noch nicht erfolgt.
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