1. Inkrafttreten und Anwendungsbereich

 

Rz. 58

Das Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16.9.1988[97] (LugÜ) mit drei Protokollen und drei Erklärungen, das mit wenigen Abweichungen die Regeln des EuGVÜ übernommen hat,[98] war für die Bundesrepublik Deutschland am 1.3.1995 im Verhältnis zu Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Portugal, Schweden, der Schweiz, Spanien und dem Vereinigten Königreich in Kraft getreten.[99] Es galt darüber hinaus für Island (seit dem 1.12.1995),[100] Dänemark (ohne Erstreckung auf die Faröer-Insel und Grönland; seit dem 1.3.1996),[101] Österreich (seit dem 1.9.1996),[102] Griechenland (seit dem 1.9.1997),[103] Belgien (seit dem 1.10.1997)[104] und Polen (seit dem 1.2.2000).[105]

Das LugÜ wurde am 30.10.2007 dergestalt – als Übereinkommen zwischen der EU, Island, Norwegen und der Schweiz über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – revidiert,[106] dass es jetzt weitgehend den Bestimmungen der EuGVO entspricht (Angleichung). Es ist am 1.1.2010 in seiner revidierten Fassung für alle EU-Mitgliedstaaten und Norwegen in Kraft getreten – mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft am 1.1.2011 und mit Island[107] am 1.5.2011. Das LugÜ zielt darauf ab, für die drei Nicht-EU-Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelszone (EFTA) – Schweiz, Norwegen und Island – eine Angleichung der Regelungen über die Gerichtsstände sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen mit der EuGVO (vorstehende Rdn 36) herbeizuführen.[108]

[97] BGBl 1994 II, 2660.
[98] Unter Beibehaltung der Bezifferung – Art. 58 LugÜ.
[99] Vgl. Bekanntmachung vom 8.2.1995 (BGBl II, 221).
[100] BGBl 1996 II, 223.
[101] BGBl II, 377.
[102] BGBl II, 2520.
[103] BGBl 1998 II, 56.
[104] BGBl II, 1825.
[105] BGBl II, 1246.
[106] ABl EU Nr. L 339 vom 21.12.2007, S. 3.
[107] Ring/Olsen-Ring, Einführung in das skandinavische Recht, 2. Aufl. 2014, Rn 924.
[108] Junker, Internationales Zivilprozessrecht, 4. Aufl. 2019, Rn 33.

2. Konkurrenzen

 

Rz. 59

Hinweis: Das LugÜ lässt nach seinem Art. 64 Abs. 1 die Anwendung folgender Rechtsakte durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft unberührt:

der VO (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – EuGVO[109] (einschließlich deren Änderungen),
des am 27.9.1968 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – EuGVÜ,
des Luxemburger Protokolls vom 3.6.1971 über die Auslegung des EuGVÜ (vorstehende Rdn 56) durch den EuGH i.d.F. der Übereinkommen, mit denen die neuen Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften jenem Übereinkommen und dessen Protokoll beigetreten sind, sowie
des am 19.10.2005 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.

Seit dem 18.6.2011 ist die EuGVO durch die EU-UnterhaltsVO für Unterhaltspflichten abgelöst worden (siehe Rdn 36). Vor diesem Hintergrund beschränkt sich die Bedeutung des Luganer Übereinkommens somit auf Sachverhalte mit Berührungspunkten zu Island, Norwegen und der Schweiz. Hier bestimmt Art. 5 Nr. 2 lit. a) LugÜ den Klägergerichtsstand am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten.

 

Rz. 60

Das LugÜ räumt also dem EuGVÜ und der EuGVO einen Vorrang ein und weicht von ihnen nur geringfügig ab. Abweichungen finden sich vor allem in den Regelungen über die internationale Zuständigkeit. Weiterhin ist der gesetzliche Wohnsitz nicht mehr erheblich.

 

Rz. 61

In Bezug auf die Protokolle zum LugÜ gilt Folgendes: Nr. 1 (über bestimmte Zuständigkeits-, Verfahrens- und Vollstreckungsfragen) begünstigt durch einige Sondervorschriften verschiedene Mitgliedstaaten. Nr. 2 (über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens und den Ständigen Ausschuss) regelt die einheitliche Auslegung des LugÜ (anders als das EuGVÜ und die EuGVO ohne Begründung einer EuGH-Zuständigkeit durch Berücksichtigung der Entscheidungen anderer Vertragsstaaten, weshalb deren Entscheidungen auszutauschen sind; zudem war ein ständiger Beratungsausschuss zu gründen). Nr. 3 (über die Anwendung von Art. 67 des Übereinkommens) normiert einen Vorbehalt dergestalt, dass EG-Regelungen auf Sondergebieten den gleichen Vorrang genießen wie – nach Art. 67 Abs. 1 LugÜ – Staatsverträge zwischen EU-Mitgliedstaaten.

 

Rz. 62

Hinsichtlich der Erklärungen zum LugÜ findet sich in der Ersten Erklärung eine Versicherung der damaligen EG- (nunmehr EU-) Mitgliedstaaten, dass sie bei der Ausarbeitung von Sonderregelungen (i.S.d. Dritten Protokolls zum LugÜ) das Ihre tun werden, die Regeln des LugÜ zu respektieren. Die Zweite Erklärung beinhaltet eine Versicherung der EG-Mit...

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