Rz. 108

Die VOen sind nach ihrem Art. 70 Abs. 1 am 28.7.2016 in Kraft getreten. Ihre Bestimmungen waren gem. Art. 69 Abs. 1 aber erst ab dem 29.1.2019 anwendbar – nach ihrem Art. 69 Abs. 1 (vorbehaltlich der Abs. 2 und 3) aber nur auf solche Verfahren, öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche anzuwenden, die am 29.1.2019 oder danach eingeleitet, förmlich errichtet oder eingetragen bzw. gebilligt oder geschlossen worden sind.

Ist das Verfahren im Ursprungsmitgliedstaat vor dem 29.1.2019 eingeleitet worden, so werden gem. Art. 69 Abs. 2 der VOen nach diesem Zeitpunkt ergangene Entscheidungen nach Maßgabe des Kapitels IV (Art. 36 bis 57) der VOen (Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen) anerkannt und vollstreckt, soweit die angewandten Zuständigkeitsvorschriften mit denen des Kapitels II (Art. 4 bis 19) der VOen (Gerichtliche Zuständigkeit) übereinstimmen.

 

Rz. 109

Die Kollisionsnormen der Verordnungen (Art. 20 ff. der VOen) gelangen nur dann zur Anwendung, wenn die Ehegatten bzw. die registrierten Partner nach diesem Stichtag (29.1.2019) geheiratet oder sich haben registrieren lassen bzw. danach eine güterrechtliche Rechtswahl (Rechtswahl des auf ihren Güterstand anzuwendenden Rechts) getroffen haben (Art. 69 Abs. 3 der VOen). Rückwirkende Anwendungsvorschriften bestehen nicht (kein Vorlauf).

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