Rz. 197

Die Konvention hindert nach Art. 6a nicht eine Anerkennung oder Vollstreckung, die ihre Rechtsgrundlage in einem anderen internationalen Abkommen findet, das zwischen den betreffenden Staaten gilt oder im Recht des Staates, in dem die Frage der Anerkennung oder Vollstreckung entsteht.

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