Rz. 193

Ein Antrag auf Vollstreckung ist bei den Behörden des Vertragsstaates, in dem der Beitragsberechtigte seinen Aufenthalt hat, bzw. in dem Staat, in dem das Urteil oder der Beschluss ergangen bzw. die schriftliche Entscheidung eingegangen ist, einzureichen. Soll die Vollstreckung in einem anderen Vertragsstaat als dem, in dem der genannte Antrag eingereicht worden ist, erfolgen, wird der Antrag an den erstgenannten Staat weitergereicht. In diesem Fall wird der Antrag von folgenden Behörden weitergeleitet bzw. empfangen:

in Dänemark: die staatliche Aufsichtsbehörde (gegenwärtig noch statsamtet; sofern unklar ist, welches statsamt zuständig ist, das Justizministerium);
in Finnland: der zuständige utmätningsman (bei Unklarheit das Justizministerium);
in Island: das Justizministerium;
in Norwegen: das folketrygdkontoret for utenlandssaker;
in Schweden: die zuständige kronofogdemyndighet (bei Unklarheit das riksskatteverket).
 

Rz. 194

Die Behörde, die die Beitreibung bewerkstelligen soll, kann – sofern es notwendig erscheint – gem. Art. 3 einen Nachweis dafür verlangen, dass das Urteil, der Beschluss oder die Vereinbarung die in Art. 1 genannten Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt. Der Nachweis wird von der in Art. 2 festgesetzten Behörde in dem Staat, in dem das Urteil, der Beschluss oder die Vereinbarung ergangen ist, ausgefertigt. Ist der Unterhaltsbeitrag in dem Dokument nicht mit einer bestimmten Summe festgesetzt oder wird ein höherer Betrag verlangt, kann die Höhe des Unterhaltsbeitrags in derselben Weise attestiert verlangt werden.

 

Rz. 195

Die Vollstreckung wird nach Art. 4 in jedem Vertragsstaat nach dem dort geltenden Recht vollzogen. Sie erfolgt ohne Kosten für den Beitragsberechtigten, es sei denn, sie wird nach den Regeln über die Zwangsvollstreckung in Immobilien vollstreckt. Die vollstreckte Summe wird an denjenigen, der die Vollstreckung beantragt hat, oder an denjenigen, den dieser bestimmt, weitergeleitet. Die Regelungen über Unterhaltsbeiträge umfassen auch Ausgaben im Zusammenhang mit der Geburt sowie solche für eine weitere Ausbildung des Kindes bzw. dessen Taufe, Konfirmation, Krankheit und Bestattung bzw. aus einem anderen besonderen Anlass.

 

Rz. 196

Auch die Verfahrenskosten, die dem Schuldner im Zusammenhang mit der Beitragspflicht auferlegt worden sind, können gem. Art. 6 nach den Regeln der Konvention vollstreckt werden.

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