Rz. 136

Gelten in einem Staat für die ehelichen Güterstände/güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften zwei oder mehr Rechtssysteme oder Regelwerke für verschiedene Personengruppen, so ist nach Art. 34 S. 1 der VOen jede Bezugnahme auf das Recht dieses Staates als Bezugnahme auf das Rechtssystem oder das Regelwerk zu verstehen, das die in diesem Staat geltenden Vorschriften zur Anwendung berufen (Heranziehung der in diesem Staat geltenden interpersonalen Kollisionsnormen): "primäre Maßgeblichkeit des ausländischen interpersonalen Kollisionsrechts".[218] In Ermangelung solcher Vorschriften ist gem. Art. 34 S. 2 der VOen das Rechtssystem oder das Regelwerk anzuwenden, zu dem die Ehegatten/Partner die "engste Verbindung" haben ("hilfsweise Maßgeblichkeit der engsten Verbindung").[219]

[218] NK-BGB/Sieghörtner, Art. 24 EuGüVO/EuPartVO Rn 3 f.
[219] NK-BGB/Sieghörtner, Art. 34 EuGüVO/EuPartVO Rn 5.

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