Rz. 114

Die VOen harmonisieren das Kollisionsrecht – sie gelten jedoch nicht für andere Vorfragen (die weiterhin dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten, einschließlich ihres IPR, unterliegen).[179]

Das gesamte Vermögen der Ehegatten/Partner (unter Einschluss des unbeweglichen Vermögens) unterliegt gem. Art. 21 der VOen – ungeachtet seiner Belegenheit – dem nach Art. 22 der VOen (Rechtswahl) bzw. dem nach Art. 26 der VOen (mangels Rechtswahl der Parteien anzuwendendes Recht) auf den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft anzuwendenden Recht (Einheit des Güterstatuts i.S. einer einheitlichen Anknüpfung): Einheit des anzuwendenden Rechts. Damit ist auch eine statutenspaltende Rechtswahl für den Grundbesitz oder einzelne Grundstücke nicht möglich.[180]

[179] Erwägungsgrund Nr. 21 der EuGüVO bzw. der EuPartVO.
[180] Vgl. etwa Weber, DNotZ 2016, 659, 663.

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