Rz. 111

Die gerichtliche Zuständigkeit ist im zweiten Kapitel (Art. 4 bis 19) der VOen geregelt.[178] In Bezug auf die gerichtliche Zuständigkeit differenzieren die VOen wie folgt:

zwischen einer akzessorischen Anknüpfung (mit Bündelung der Zuständigkeit) einerseits

im Fall des Todes eines Ehegatten/Partners (Erbsache, Art. 4 der VOen) und
im Fall der Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe/Auflösung oder Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft (Scheidungssache, Art. 5 der VOen) und
Zuständigkeit in anderen Fällen (Art. 6 der VOen) andererseits.
 

Rz. 112

Art. 7 der VOen eröffnet die Möglichkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung, nach Art. 8 der VOen kann eine Zuständigkeit aufgrund rügeloser Einlassung begründet werden. Art. 9 der VOen regelt die alternative Zuständigkeit, Art. 10 der VOen die subsidiäre Zuständigkeit und Art. 11 der VOen die Notzuständigkeit (forum necessitatis).

 

Rz. 113

Die im Recht eines Mitgliedstaates vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen (einschließlich Sicherungsmaßnahmen) können nach Art. 19 der VOen bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache nach den VOen die Gerichte eines anderen Mitgliedstaates zuständig sind. Damit erfolgt eine zweigleisige Regelung der internationalen Zuständigkeit für einstweilige Maßnahmen.

[178] Näher NK-BGB/Magnus, Art. 4 EuGüVO/EuPartVO Rn 1 ff.

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