Rz. 226

Art. 15 EU-UnterhaltsVO bindet – da die EU-UnterhaltsVO von der Schaffung eigener "europäischer" (Sonder-)Kollisionsnormen abgesehen hat[300] – die EU-Mitgliedstaaten im Hinblick auf das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht an das Haager Protokoll von 2007 (HUntProt; siehe Rdn 279 ff.).

[300] Zustimmend NK-BGB/Gruber, Haager Unterhaltsprotokoll, Vorbem. Rn 5 f.

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