Rz. 477

Vorbehalte treffen die Art. 17 und 18 LSÜ: Nach Art. 17 Abs. 1 LSÜ kann jeder Vertragsstaat sich vorbehalten, dass in den von den Art. 8 und 9 LSÜ oder von einem dieser Artikel erfassten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen aus den in Art. 10 LSÜ genannten Gründe versagt werden kann, die in dem Vorbehalt bezeichnet sind. Den Vorbehalt nach Art. 17 Abs. 1 LSÜ haben die Bundesrepublik Deutschland, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Griechenland, Irland, Island, Liechtenstein, Malta, Norwegen, Polen, Schweden, die Schweiz, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn und das Vereinigte Königreich erklärt, womit die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen in den von Art. 8 und 9 LSÜ erfassten Fällen in diesen Staaten versagt werden kann. I.Ü. kann die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen in der Bundesrepublik Deutschland nur aus den in Art. 10 Abs. 1 lit. a und b LSÜ vorgesehenen Gründen verweigert werden.[623] Spanien hat seinen Vorbehalt mit Wirkung vom 28.7.1996 wieder zurückgenommen.[624]

 

Rz. 478

Die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, die in einem Vertragsstaat ergangen sind, der den in Art. 17 Abs. 1 LSÜ vorgesehenen Vorbehalt angebracht hat, können in jedem anderen Vertragsstaat aus einem der in diesem Vorbehalt bezeichneten zusätzlichen Gründe versagt werden (Art. 17 Abs. 2 LSÜ).

 

Rz. 479

Nach Art. 18 LSÜ kann jeder Vertragsstaat sich vorbehalten, durch Art. 12 LSÜ nicht gebunden zu sein. Auf die in Art. 12 LSÜ genannten Entscheidungen, die in einem Vertragsstaat ergangen sind, der einen solchen Vorbehalt angebracht hat, ist dieses Übereinkommen nicht anwendbar. Den nach Art. 18 LSÜ zunächst erklärten Vorbehalt hat Spanien mit Wirkung vom 5.2.1991 wieder zurückgenommen.[625]

 

Rz. 480

Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde gem. Art. 24 Abs. 1 LSÜ einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die das LSÜ Anwendung findet. Zu Art. 24 Abs. 1 LSÜ hat Dänemark erklärt, dass das Übereinkommen auf die Faröer und Grönland keine Anwendung findet. Das Vereinigte Königreich hat die Geltung des Übereinkommens mit Wirkung vom 1.11.1991[626] auf die Isle of Man, mit Wirkung vom 1.3.1997[627] auf die Falklandinseln, mit Wirkung vom 1.9.1998[628] auf die Kaimaninseln und mit Wirkung vom 1.2.1999[629] auf Montserrat erstreckt.

[623] In Liechtenstein nur aus den in Art. 10 Abs. 1 lit. a, b und d vorgesehenen Gründen, in der Schweiz nur aus dem in Art. 10 Abs. 1 lit. d vorgesehenen Grund, in Spanien nur aus den in Art. 10 Abs. 1 lit. a, c und d vorgesehenen Gründen, in Ungarn nur aus dem in Art. 10 Abs. 1 lit. a vorgesehenen Grund und im Vereinigten Königreich aus allen in Art. 10 Abs. 1 vorgesehenen Gründen.
[624] BGBl 1996 II, 268.
[625] BGBl II, 668.
[626] BGBl II, 1076.
[627] BGBl II, 894.
[628] BGBl II, 2959.
[629] BGBl II, 291.

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