Rz. 168

Art. 11 Rom III-VO (wonach in allen Konstellationen eine Sachnormverweisung vorliegt) schließt eine Rück- und Weiterverweisung aus: Unter dem nach der Rom III-VO anzuwendenden Recht eines Staates sind die in diesem Staat geltenden Rechtsnormen unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts zu verstehen.

 

Rz. 169

Die Anwendung einer Vorschrift des nach der Rom III-VO bezeichneten Rechts kann nur versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung (allgemeiner ordre public-Vorbehalt) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist.

 

Rz. 170

Nach der Rom III-VO sind die Gerichte eines teilnehmenden Mitgliedstaates, nach dessen Recht die Ehescheidung nicht vorgesehen ist (wie bspw. Malta, das vor der Volksabstimmung 2011 das Rechtsinstitut der Scheidung nicht kannte) oder die betreffende Ehe für die Zwecke des Scheidungsverfahrens nicht als gültig angesehen wird (Fälle der gleichgeschlechtlichen Ehe),[270] nicht verpflichtet, eine Ehescheidung in Anwendung der Rom III-VO auszusprechen (Art. 13 Rom III-VO).

[270] NK-BGB/Gruber, Rom III-Verordnung, Art. 13 Rn 9 ff. – bspw. die Scheidung einer "gleichgeschlechtlichen Ehe" in Deutschland, das nur die eingetragene Lebenspartnerschaft anerkennt (Gruber, a.a.O., Rn 10). Zur Anwendbarkeit des Art. 13 auf die Vorfrageanknüpfung, ob eine Ehe schon nicht als existent oder wirksam anzusehen ist: Gruber, (a.a.O., Rn 11 ff.).

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