Rz. 456
Art. 1 LSÜ trifft Begriffsbestimmungen:
Rz. 457
Kind i.S.d. LSÜ ist jede Person, gleich welcher Staatsangehörigkeit, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die noch nicht berechtigt ist, nach dem Recht ihres gewöhnlichen Aufenthalts, dem Recht des Staates, dem sie angehört, oder dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Staates ihren eigenen Aufenthalt zu bestimmen (Art. 1 lit. a LSÜ).
Rz. 458
Behörde ist jedes Gericht oder jede Verwaltungsbehörde (Art. 1 lit. b LSÜ).
Rz. 459
Sorgerechtsentscheidung ist die Entscheidung einer Behörde, allerdings nur, soweit sie die Sorge für die Person des Kindes, einschließlich des Rechts auf Bestimmung seines Aufenthalts oder des Rechts zum persönlichen Umgang mit ihm, betrifft (Art. 1 lit. c LSÜ).
Rz. 460
Unzulässiges Verbringen (Entführung) ist das Verbringen eines Kindes über eine internationale Grenze, wenn dadurch eine Sorgerechtsentscheidung verletzt wird, die in einem Vertragsstaat ergangen und in einem solchen Staat vollstreckbar ist (Verbringen ins Ausland entgegen einer vollstreckbaren Entscheidung, die in einem Vertragsstaat ergangen ist; Art. 1 lit. d LSÜ). Als unzulässiges Verbringen gilt auch der Fall, in dem
▪ | das Kind am Ende einer Besuchszeit im Rahmen eines Besuchsrechts – d.h. (entsprechend dem Haager Kindesentführungsübereinkommen) das Recht des nicht sorgeberechtigten Elternteils, das Kind vorübergehend bei sich zu haben oder eines sonstigen vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Hoheitsgebiet als dem, in dem das Sorgerecht ausgeübt wird – nicht über eine internationale Grenze zurückgebracht wird; bzw. |
▪ | das Verbringen des Kindes ins Ausland oder das Behalten dort, wenn dies erst nachträglich nach Art. 12 LSÜ in einem Vertragsstaat durch Entscheidung für widerrechtlich erklärt wird. |
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