Rz. 341

Die in einem Vertragsstaat ergangene Entscheidung ist nach Maßgabe von Art. 4 Abs. 1 HUnthVÜ in einem anderen Vertragsstaat anzuerkennen oder für vollstreckbar zu erklären bzw. zu vollstrecken. Die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung darf nur bei Vorliegen eines der in Art. 5 HUnthVÜ normierten Gründe versagt werden.

 

Rz. 342

Nach Art. 13 HUnthVÜ richtet sich das Verfahren der Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung nach dem Recht des Vollstreckungsstaates, sofern das Übereinkommen nicht etwas anderes bestimmt.

 

Rz. 343

Die im Ursprungsstaat vollstreckbaren Vergleiche sind unter denselben Voraussetzungen wie Entscheidungen anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären bzw. zu vollstrecken, soweit diese Voraussetzungen auf sie anwendbar sind (Art. 21 HUnthVÜ). Das HUnthVÜ schließt nach seinem Art. 23 nicht aus, dass eine andere internationale Übereinkunft zwischen dem Ursprungsstaat und dem Vollstreckungsstaat oder das nicht vertragliche Recht des Vollstreckungsstaates angewendet wird, um die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung oder eines Vergleichs zu erwirken. Jeder Vertragsstaat kann gem. Art. 25 HUnthVÜ jederzeit erklären, dass er in seinen Beziehungen zu den Staaten, die dieselbe Erklärung abgegeben haben, alle vor einer Behörde oder einer Urkundsperson errichteten öffentlichen Urkunden, die im Ursprungsstaat aufgenommen und vollstreckbar sind, in das Übereinkommen einbezieht, soweit sich dessen Bestimmungen auf solche Urkunden anwenden lassen. Eine entsprechende Erklärung nach Art. 25 HUnthVÜ zur Einbeziehung öffentlicher Urkunden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit hatten die Bundesrepublik Deutschland, die Niederlande und Schweden abgegeben.

 

Rz. 344

Nach Art. 26 Abs. 1 HUnthVÜ kann jeder Vertragsstaat sich nach Art. 34 HUnthVÜ das Recht vorbehalten, weder anzuerkennen noch für vollstreckbar zu erklären bzw. zu vollstrecken:

Entscheidungen und Vergleiche über Unterhaltsleistungen, die ein Unterhaltsverpflichteter, der nicht der Ehegatte oder der frühere Ehegatte des Unterhaltsberechtigten ist, für die Zeit nach der Eheschließung oder nach dem vollendeten 21. Lebensjahr des Unterhaltsberechtigten schuldet (Nr. 1); von einem Vorbehalt nach Nr. 1 hatten Dänemark, Finnland, Portugal, Schweden und die Schweiz Gebrauch gemacht;
Entscheidungen und Vergleiche in Unterhaltssachen (Nr. 2) zwischen Verwandten in der Seitenlinie (lit. a; bzw. zwischen Verschwägerten lit. b); einen Vorbehalt zu Nr. 2 lit. a und b hatten die Bundesrepublik Deutschland und Australien, Dänemark, Estland, Finnland, Luxemburg, Norwegen, Schweden, die Schweiz, die Slowakei, die Tschechische Republik, die Türkei und das Vereinigte Königreich erklärt. Die Niederlande hatten lediglich einen Vorbehalt nach Nr. 2 lit. a, Portugal nur hinsichtlich Nr. 2 lit. b erklärt. Zudem hatte die Schweiz ihren Vorbehalt wieder mit Wirkung vom 1.6.1993 zurückgenommen;[447]
Entscheidungen und Vergleiche, die die Unterhaltsleistung nicht durch regelmäßig wiederkehrende Zahlungen vorsehen (Nr. 3); einen entsprechenden Vorbehalt zu Nr. 3 hatten Estland, Italien, Luxemburg, Polen, die Türkei und das Vereinigte Königreich erklärt.
[447] Bekanntmachung vom 23.6.1993 (BGBl II, 1008).

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