Rz. 133

Art. 29 der VOen trifft eine Regelung, die als besondere Ausprägung des allgemeinen Prinzips der Anpassung (Transposition) zu qualifizieren ist,[214] zur Anpassung dinglicher Rechte: Macht eine Person ein dingliches Recht geltend, das ihr nach dem auf den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft anzuwendenden Recht zusteht, und kennt das Recht des Mitgliedstaates, in dem das Recht geltend gemacht wird, das betreffende dingliche Recht nicht, so ist dieses Recht soweit erforderlich und möglich an das in der Rechtsordnung dieses Mitgliedstaates am ehesten vergleichbare Recht anzupassen, wobei die mit dem besagten dinglichen Recht verfolgten Ziele und Interessen und die mit ihm verbundenen Wirkungen zu berücksichtigen sind (funktionale Anpassung).[215]

[214] NK-BGB/Sieghörtner, Art. 29 EuGüVO/EuPartVO Rn 1.
[215] NK-BGB/Sieghörtner, Art. 29 EuGüVO/EuPartVO Rn 12 f.

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