Rz. 87
Die Europäische Union hegte bereits seit langem mit dem Ziel einer Europäisierung des internationalen Familien- und Erbrechts den Wunsch, Rechtsakte betreffend das anwendbare Recht in Güterstandssachen zu schaffen[148] (Aktionsplan des Rates und der Kommission vom 3.12.1998;[149] vgl. auch das Grünbuch der Kommission vom 17.7.2006 zu den Kollisionsnormen im Güterrecht unter besonderer Berücksichtigung der gerichtlichen Zuständigkeit und der Anerkennung).[150]
Rz. 88
Vgl. weiterhin das Vierjahresprogramm des Europäischen Rates mit der Aufgabenstellung einer Vereinheitlichung des internationalen Güterrechts vom Dezember 2009[151] mit korrespondierendem Aktionsplan.
Rz. 89
Am 29.1.2019 sind – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEUV, insbesondere auf dessen Art. 81 Abs. 3) und auf den Beschluss (EU) 2016/954 vom 9.6.2016[152] – die beiden Güterrechtsverordnungen,
▪ | die VO (EU) 2016/1103 des Rates vom 24.6.2016 zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehechtlichen Güterstands (Europäische Ehegüterrechtsverordnung – fortan: EUGüVO)[153] und |
▪ | die VO (EU) 2016/1104 des Rates vom 24.6.2016 zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragenener Partnerschaften (Europäische Partnergüterrechtsverordnung – fortan: EUPartVO)[154] |
in Kraft getreten.
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