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Das Haager Abkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (MSA) vom 5.10.1961[488] verdrängt – in seinem Anwendungsbereich – die Vorschriften des autonomen deutschen internationalen Privat- und Verfahrensrechts. Damit richtet sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ebenso wie das anwendbare Recht zur Regelung der elterlichen Sorge nach den Vorgaben des MSA, sofern sie vom sachlichen, personellen und räumlichen Geltungsbereich des Schutzabkommens erfasst werden.[489] Das MSA führt in der Praxis wegen der Trennung von gesetzlichen Gewaltverhältnissen und Maßregeln zu erheblichen Schwierigkeiten. Kritisch wird auch die Einführung des Aufenthaltsrechts neben dem Heimatrecht des Minderjährigen angesehen, darüber hinaus das Abgehen vom Personalstatut der Eltern.[490]

[488] BGBl 1971 II, 217.
[489] Andrae, Internationales Familienrecht, § 6 Rn 17 ff.
[490] Vgl. Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht, § 20 XI. 5. a) a.E.

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