Rz. 37

Bei den Gerichtskosten vor dem Landesarbeitsgericht gibt es noch Besonderheiten, allerdings kein anderes System mehr zu beachten.

§ 12 ArbGG enthält eine Verweisung für die Beitreibung der Gerichtskosten.
In Nr. 8220 der Anlage 1 zum GKG werden die Kosten für das Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht geregelt. §§ 6 Abs. 3, 9 Abs. 2 GKG bestimmen, dass die Kosten erst fällig werden, wenn eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist, das Verfahren anderweitig erledigt ist, sechs Monate geruht hat, sechs Monate von den Parteien nicht betrieben worden ist oder sechs Monate unterbrochen oder ausgesetzt war. Kostenvorschüsse werden nach § 11 GKG auch im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht nicht erhoben.
Als weitere Besonderheit im Vergleich zur Zivilgerichtsbarkeit gilt auch vor dem Landesarbeitsgericht die Regelung, wonach bei einem gerichtlichen Vergleich keine Gerichtsgebühren für das Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht zu zahlen sind (Vorbemerkung 8 der Anlage 1 zum GKG).

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