Rz. 1

Schon immer haben Menschen Rat bei anderen Menschen gesucht. Noch im alten Rom waren Dank und Ehre (honor) der Ratsuchenden die Gegenleistung für die Erteilung des Rats. Dann wandelten sich die Verhältnisse und das Maß der "honor" wurde durch ein Honorar ausgedrückt.

Bislang waren in unserer Gesellschaft zwei Strömungen vorhanden; die eine sah die Notwendigkeit der rechtlichen Beratung und Vertretung und betrachtete das Honorar als gesetzliche Folge; die andere verstand die rechtliche Beratung als eine Dienstleistung, die einen Preis hat. Die zweite Auffassung hat sich mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) normative Geltung verschafft. Davon zu unterscheiden ist die Frage, wer die Vergütung trägt. Da gibt es die "deutsche" Vorstellung, wonach eine Dienstleistung für den keine unmittelbaren Kosten verursacht, der sie in Anspruch nimmt (vgl. die Vorstellung des Internets als kostenfreier Raum). Dies hat in vielen Bereichen dazu geführt, dass Dienstleistungen nicht angeboten werden, sog. Dienstleistungswüste. Zum anderen werden die Vergütungen in anderen Kosten versteckt (Werbeeinnahmen, Verkauf von Daten). Auch Banken dürfen arbeitsrechtlichen Rat erteilen und die Kosten dieser Beratung durch den Verkauf von Versicherungsleistungen erwirtschaften.

Insgesamt zeigt sich, dass der Gesetzgeber immer wieder andere Einrichtungen und Unternehmen zur Rechtsberatung zulässt. So hat der Gesetzgeber im Wege der Ersetzung des Rechtsberatungsgesetzes durch ein Rechtsdienstleistungsgesetz ermöglicht, dass nun auch Rechtsberatung und Vertretung durch gemeinnützige Einrichtungen erfolgen darf. Die Kosten der Dienstleistung werden diese Anbieter geringer halten können, weil sie ihre Räume und ihr Personal auch anders nutzen können. Die notwendigen Einnahmen können verdeckt erzielt werden, sogar durch staatliche Zuschüsse, Subventionen oder Spenden. Diese Institutionen stellen eine ernstzunehmende Konkurrenz für die Rechtsanwälte dar. Allerdings beweisen fortlaufende Skandale, dass die vorgesehene staatliche Kontrolle bei steuerbegünstigten gemeinnützigen Einrichtungen nicht funktioniert. Deshalb sollten auch die Mandanten schon bei der Mandatsannahme darauf hingewiesen werden, welchen großen Vorteil der niedergelassene Rechtsanwalt bietet. Nur er hat das Wissen aus der juristischen Ausbildung und ist dank der gesetzlichen Gebühren wirtschaftlich unabhängig. Der Gesetzgeber sollte diesen Vorteil wieder stärker beachten und deshalb einfachere Strukturen schaffen, die von Verbrauchern verstanden und erst dadurch für die Marktteilnehmer kontrollierbar werden.

 

Rz. 2

Der Mandant sieht die Kosten der Rechtssache bei der Mandatserteilung nur zum Teil. Er ist jedoch durch den Gesetzgeber ausreichend geschützt. § 49b BRAO fordert beim arbeitsrechtlichen Mandat, dass der Anwalt das Preisgespräch bei Mandatsannahme eröffnet. Nur wenn der Mandant einen finanziellen Nutzen erwarten kann, wird er in der Regel einen Anwalt mandatieren. Beim Mandatsende kann der Mandant somit rückschauend genau feststellen, ob sich seine Rechtssache für ihn finanziell gelohnt hat oder sein Aufwand größer war als sein Nutzen. Der Markt verlangt von Anwälten deshalb, dass sie das Kostenrisiko abschätzen und mit den Erfolgsaussichten abwägen können.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge