Rz. 271

Die Parteien stritten um restliche Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls. Als die Klägerin mit ihrem Pkw VW Golf an einer Kreuzung vor einer Lichtzeichenanlage, die für sie Rotlicht zeigte, hielt, fuhr ein Mercedes Kombi, dessen Halterin die Beklagte zu 1 und dessen Haftpflichtversicherer die Beklagte zu 2 ist, von hinten auf ihr Fahrzeug auf. Die volle Haftung der Beklagten stand dem Grunde nach außer Streit.

 

Rz. 272

Die Klägerin behauptete, sie habe bei dem Unfall ein HWS-Schleudertrauma und eine schwere Kniegelenksdistorsion rechts erlitten und sei deshalb arbeitsunfähig gewesen. Sie begehrte ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 2.000 EUR, Ersatz von Heilbehandlungskosten und Ausgleich eines Verdienstausfallschadens.

 

Rz. 273

Das Amtsgericht hat ein biomechanisches Sachverständigengutachten des Diplom-Ingenieurs und Humanbiologen Dr. A. eingeholt und die Klage abgewiesen. Das LG hat die Berufung der Klägerin nach Einholung eines Ergänzungsgutachtens und persönlicher Anhörung des Sachverständigen zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

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