Rz. 139

Der Kläger machte Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 3.2.1986 geltend, für dessen Folgen die Beklagte als Haftpflichtversicherer einzustehen hatte.

 

Rz. 140

Bei dem Unfall stieß der bei der Beklagten versicherte Pkw schräg von vorn mit dem Pkw des Klägers zusammen und beschädigte diesen im Wesentlichen seitlich, wobei der angeschnallte Kläger mit seinem Kopf an den Türrahmen stieß. Bei der sich anschließenden ambulanten und röntgenologischen Untersuchung in einem Krankenhaus wurde bei grob neurologisch unauffälligem Befund eine Schädelprellung bei HWS-Schleudertrauma ohne äußere Verletzungen oder Anzeichen für eine Gehirnerschütterung festgestellt. Nach Auffassung des Arztes war Arbeitsunfähigkeit für fünf Tage gegeben und eine ambulante hausärztliche Betreuung ausreichend. In der Folgezeit klagte der Kläger über weitere körperliche Beeinträchtigungen und Lähmungserscheinungen, die er auf bei dem Unfall erlittene Verletzungen zurückführte. Aufgrund der Beschwerden gab er 1987 sein seit 1982 betriebenes Möbelgeschäft auf.

 

Rz. 141

Mit der Klage begehrte er Erstattung seines Verdienstausfallschadens von monatlich 3.360 DM abzüglich der monatlichen Zahlungen der Rentenversicherung, ein über den vorprozessual gezahlten Betrag von 7.000 DM hinausgehendes Schmerzensgeld, das er mit insgesamt 50.000 DM für angemessen hielt, sowie Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für Zukunftsschaden, soweit die Ansprüche nicht auf SVT übergegangen waren.

 

Rz. 142

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht meinte im Gegensatz zum LG, weder seine Erwerbsunfähigkeit noch seine weiteren körperlichen Beschwerden seien im haftungsrechtlichen Sinn auf den Verkehrsunfall zurückzuführen. Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge