Rz. 41

Häufig wird der Neuwagenkauf fremdfinanziert. Der Verkäufer vermittelt dem Käufer ein Darlehen, dass der Darlehensgeber entweder direkt an den Verkäufer auszahlt oder dem Käufer zweckgebunden zur Kaufpreisbegleichung gewährt. Diese Finanzierung durch Dritte besteht aus zwei Rechtsgeschäften, dem entgeltlichen Darlehensvertrag (gem. § 488 BGB) zum einen und dem Kaufvertrag zum anderen. Agiert dabei ein Unternehmer i.S.d. § 14 BGB als Darlehensgeber und ein Verbraucher i.S.d. § 13 BGB als Darlehensnehmer, gelten die §§ 491 ff. BGB über den Verbraucherdarlehensvertrag.

 

Rz. 42

Nach § 495 BGB i.V.m § 355 BGB steht dem Verbraucher auch hier ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zu.[65] Dem Verbraucher soll aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung eines Darlehensvertrages die Möglichkeit eingeräumt werden, innerhalb dieser Bedenkzeit eine übereilte Bindung zu lösen. Voraussetzung ist auch hier, dass der Verbraucher bei Vertragsschluss eine Widerrufsbelehrung erhalten hat und zusätzlich dem § 355 Abs. 2 S. 3 BGB i.V.m. § 492 BGB hinsichtlich Schriftform und Vertragsinhalt genügt worden ist.[66] Die widerrufliche Willenserklärung ist schwebend wirksam.[67]

 

Rz. 43

Dem Neuwagenverkäufer ist es möglich, gem. § 308 Nr. 1 BGB durch formularmäßig ausdrückliche Gestattung, eine Lieferung des Wagens erst nach Ablauf der Widerrufsfrist mit dem Käufer zu vereinbaren. Auf den Leistungsvorbehalt kann sich der Verkäufer allerdings nicht berufen (§ 242 BGB), wenn er dem Käufer keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt hat. Dem Käufer ist dringend davon abzuraten, sich auf einen Leistungsvorbehalt einzulassen, schon um sein Warenprüfrecht wahrnehmen zu können und sich das im Vergleich zur Gewährleistung stärkere Recht zu erhalten. Denn eine sofortige Lösung vom Vertrag durch Widerruf ist häufig günstiger für ihn, als sich auf eine Nacherfüllung verweisen lassen zu müssen.[68]

 

Rz. 44

Aus der rechtlichen Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlichen, finanzierten Rechtsgeschäfts "Neuwagenkauf" ergibt sich das Risiko des Verbrauchers, einen nach § 495 BGB widerrufbaren Verbraucherkreditvertrag und einen weiteren, u.U. nicht widerrufbaren Vertrag einzugehen. Das Widerrufsrecht wäre überflüssig, wenn es hinsichtlich des Darlehensvertrages ausgeübt werden könnte, zugleich aber eine Zahlungsverpflichtung aus dem finanzierten Vertrag fortbestehen würde.[69] Der Verbraucher soll jedoch nicht schlechter stehen, als er ohne die rechtliche Aufspaltung stehen würde.[70] Daher erstreckt § 358 Abs. 1, 2 BGB das nur für einen Vertrag bestehende Widerrufsrecht des Verbrauchers jeweils auch auf den anderen Vertrag, ist also in "zwei Richtungen" anwendbar.[71] Es bedarf daher weder des Rechtsinstituts der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB), noch einer Konstruktion, dass der Kaufvertrag auflösend bedingt sei für den Fall, dass der Darlehensvertrag nicht zustande kommt oder durch den Abschluss des Darlehensvertrages aufschiebend bedingt sei (§ 158 BGB).

 

Rz. 45

§ 358 Abs. 1, 2 BGB setzen voraus, dass es sich um "verbundene Verträge" i.S.v. § 358 Abs. 3 BGB handelt. Sie liegen vor, wenn der Kredit zur Bezahlung der Ware gewährt wird und Verkäufer und Darlehensgeber wie eine Vertragspartei dem Käufer gegenüberstehen.[72] Letzteres wird nach § 358 Abs. 2 S. 2 BGB unwiderlegbar vermutet, wenn sich der Darlehensgeber hinsichtlich des Abschlusses des Darlehensvertrages des Verkäufers bedient, wie es beim finanzierten Neuwagenkauf häufig der Fall ist.

 

Rz. 46

Ausnahmen betreffen Kleindarlehen, Arbeitgeber- und Förderdarlehen gem. § 491 Abs. 2 BGB, sowie Existenzgründerdarlehen bis netto 50.000 EUR gem. § 507 BGB.

[65] Siehe § 312a BGB sowie Meinhof, NJW 2002, 2273.
[66] Palandt/Grüneberg, § 355 Rn 3.
[67] Masuch, NJW 2002, 2931, 2932.
[68] Fischer, ZAP 2002, 621, 632.
[69] Lorenz/Riehm, Rn 455.
[70] BGHZ 37, 99; 66, 165 ff.
[71] Lorenz/Riehm, Rn 456.
[72] OLG Köln ZIP 1995, 21; Palandt/Grüneberg, § 358 Rn 11.

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