Rz. 76

Die zweite Annahmemöglichkeit ist nach den NWVB die Ausführung der Lieferung durch den Verkäufer. Darunter ist nach Creutzig ein einseitiger Realakt, die Übergabe des Fahrzeugs samt Zulassung, der Fahrzeugpapiere und Schlüssel durch den Händler an den Käufer, zu verstehen.[101] Nach zutreffender Ansicht ist die Zulassung jedoch nicht begriffsnotwendig Voraussetzung der ausgeführten Lieferung, sondern nur, wenn die Parteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben.[102]

 

Rz. 77

Praktische Bedeutung wird die Unterscheidung kaum erlangen, wenn man davon ausgeht, dass die Bereitstellungsanzeige des Verkäufers eine konkludente Annahmeerklärung ist, die bereits den wirksamen Vertragsschluss zur Folge hat.

 

Rz. 78

Verzögert sich die Auslieferung aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, obwohl er alle Voraussetzungen für eine termingerechte Lieferung geschaffen hatte, kann nach Treu und Glauben der Käufer nicht einwenden, dass kein Vertrag zustande gekommen sei.

 

Rz. 79

 

Praxistipp

Insbesondere bei Fahrzeugmodellen mit einer längeren Lieferfrist oder bei einer Lieferverzögerung verstreicht die Bindungsfrist häufig ungenutzt, weil die schriftliche Bestätigung des Verkäufers im Vertrauen auf eine rechtzeitige Lieferung unterblieben ist. Rechte aus der verbindlichen Bestellung können dann vom Verkäufer nicht mehr und vom Käufer nur eingeschränkt geltend gemacht werden.

[101] Creutzig, Recht des Autokaufs, Rn 1.1.8.
[102] Reinking/Eggert, Rn 322 m.w.N.

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