Rz. 680

Zur Prüfung einer Messung unter Zugrundelegung eines standardisierten Messverfahrens (vgl. Prüfschema für eine Messung im standardisierten Messverfahren) sind folgende Beweismittel/Unterlagen erforderlich:

Messprotokoll mit allen messrelevanten Angaben, insbesondere: Gerätenummer, Messzeitraum (Beginn, Ende), Messörtlichkeit, durchgeführte Tests, Kontrollen (z.B. Überprüfung der vorgeschriebenen Kennzeichen), Angaben über etwaige Besonderheiten während des Messbetriebes, verantwortlicher Messbediensteter, Dokumentation über die Einhaltung gerätespezifischer Anforderungen (z.B. Einhaltung der Mindesthöhe der Tatkamera beim VKS, Überprüfung der korrekten Funktion des DAKO Timer 1 etc.).
Nachweis einer korrekten Inverkehrbringung des Messgerätes gem. § 6 MessEG bzw. einer zum Zeitpunkt der Messung gültigen Eichung gemäß § 37 MessEG.
Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät gem. § 31 (2) Nr. 4 MessEG.
Vermessungsprotokoll oder anderweitiges Dokument, durch welches die korrekte Vermessung sowie der Abstand zwischen den einzelnen Markierungen bzw. Pass- und Kontrollpunkten (VKS) an der jeweiligen Messörtlichkeit dokumentiert ist.
Beweisvideo, welches eine hinreichend exakte Auswertung von Geschwindigkeit und Abstand über die von der Rechtsprechung geforderte "nicht nur ganz vorübergehenden Wegstrecke" ermöglicht.
Beim VKS 4.5 ist neben einer Kopie der Tatvideosequenz weiterhin die Vorlage einer 1:1 Kopie des "Vorlagensatzes“ als originäres Beweismittel erforderlich"
Nachvollziehbare Zuordnungsmöglichkeit des beanzeigten Fahrzeuges zur dokumentierten Abstandssituation durch entsprechende Dateneinblendungen und/oder aufgezeichnete Ereignisabläufe.
Durch die Wahl der Messörtlichkeit ist sichergestellt, dass die Fahrabläufe nicht durch äußere Umstände wie Anschlussstellen oder Steigungsstrecken beeinflusst sind.
Die Aufzeichnungsposition und die Objektivbrennweite sind so gewählt, dass die Radaufsatzpunkte der Fahrzeuge beim Passieren der Markierungen eindeutig zu erkennen sind und auch im Fernbereich noch sinnvoll ausgewertet werden können.
Die Überprüfung bestätigt die behördliche Auswertung zu Geschwindigkeit und Abstand und belegt deren Konstanz über die "nicht nur ganz vorübergehende Wegstrecke".

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