Rz. 1690

▓ Vorwort

Dieses Kapitel wurde erheblich überarbeitet und gestrafft. Die beschriebenen Problemstellungen beim gewerblichen Verkehr sind so vielfältig und verschieden, dass im Rahmen dieses Buches nur die allgemeinen technischen Grundlagen zu Fahrtenschreiber und Waagen vorgestellt werden können. Die konkrete Fallgestaltung macht dann im Allgemeinen eine gänzlich fallspezifische technisch und juristische Prüfung notwendig.

 

Rz. 1691

Allgemein versteht man unter dem Begriff Transport einen Teil des Verkehrs, bei dem Personen, Güter oder Daten den Raum zwischen zwei Orten mit Verkehrsmitteln überbrücken. Konkreter wird dieser Vorgang in der Wirtschaft als Logistik definiert. Ziele der Logistik sind die Erbringung einer hochwertigen Leistung und Qualität.

 

Rz. 1692

Hierbei entstehen oft Zielkonflikte.

 

Rz. 1693

Allgemeine Verkehrsverbote, gesetzliche Feiertage und zeitliche Einschränkungen, Vorgaben der Verpackung sowie die Transportart bestimmen den Ablauf eines Transports. Ergänzt werden die Vorgaben durch die Vorbereitung der Transportpapiere unter Wahrung der Sozialvorschriften, der Ladungssicherung und der maximalen Zuladung des Fahrzeuges im Straßenverkehr. Eine weitere Aufgabe ist die Beförderung von Schwerlasten (nicht maß- und/oder gewichtsgerechte Frachtgüter) oder der Gefahrguttransporte, für die bestimmte erweiterte gesetzliche Vorschriften bestehen. Darunter fallen Ausnahmegenehmigungen und die Stellung von Begleitfahrzeugen inklusive korrekte Gefahrzeichen-Verbringung am Fahrzeug, welches diesen Transport durchführen soll.

 

Rz. 1694

Im Bereich Transporte im Straßenverkehr kann man eine grobe Einteilung der Verstöße vornehmen. Hierbei handelt es sich in erster Linie um Verstöße gegen die Sozialvorschriften (Fahrpersonalvorschriften) gefolgt von Verstößen gegen die Ladungssicherung und Wägung.

 

Rz. 1695

Es muss davon ausgegangen werden, dass bei Verkehrsverstößen auch im OWi-Verfahren hier zusammenhängende Rechtsfragen anfallen und zu klären sind. Die Möglichkeiten, die sich ergeben durch fehlerhafte Messungen oder Berechnungen, werden wir in den nachfolgenden Themen näher betrachten. Da die Kontrollorgane viele verschiedene Möglichkeiten besitzen eine Kontrolle bezüglich der Überprüfung der Lenk- und Ruhezeiten, der Wägung und Ladungssicherung durchzuführen, kann hier nur auf einen kleinen Teil eingegangen werden.

[Autor] R. Schäfer

I. Sozialvorschriften

1. Allgemein

 

Rz. 1696

Der Bereich der Sozialvorschriften im Straßenverkehr ist ein Themenfeld, in dem eine Vielzahl von nationalen und internationalen Vorschriften und Regelungen zu beachten sind. Außerdem teilt er sich in den technischen Bereich der Aufzeichnung und den rechtlichen Bereich der Auswertung. Aufgrund der Gesamtheit des Aufgabenfeldes verwundert es allerdings schon, dass bei den Kontrollbehörden viel zu wenig Spezialisten für diesen Aufgabenbereich gibt, obwohl die Kontrolldichte von Jahr zu Jahr zunimmt.

2. Gesetze und Richtlinien

 

Rz. 1697

Zur gewerblichen Güter- und Personenbeförderung eingesetztes Fahrpersonal unterliegt in Deutschland folgenden Gesetzen:

Bis 2,8 t zGG = Arbeitszeitgesetz

Von 2,8 t bis 3,5 t zGG = Fahrpersonalverordnung

Ab 3,5 t zGG = VO (EG) 561/2006

In diesen Gesetzen und Verordnungen sind die zulässigen Lenkzeiten und notwendigen Pausenzeiten jeweils spezifisch geregelt.

3. Aufzeichnungsgeräte

a) Allgemein

 

Rz. 1698

Die Ausrüstung der Kfz mit Geräten zur Aufzeichnung von Lenk- und Ruhezeiten ist vielfältig geregelt. Maßgeblich ist die VO (EWG) Nr. 3821/85 mit den Regelungen zum "Kontrollgerät im Straßenverkehr".

 

Rz. 1699

Eine Ausrüstungspflicht besteht für:

Fahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen, mir einem zulässigen Gesamtgewicht, einschließlich ihrer Anhänger von mehr als 3,5 t.
Fahrzeuge, die der Personenbeförderung dienen und mit mehr als acht Fahrgastplätzen ausgestattet sind, außer bei Linienbussen mit einer Linienlänge von max. 50 km.
 

Rz. 1700

Zur Ausrüstungspflicht von Fahrzeugen gibt es wiederum etliche Ausnahmen, die hier allerdings nicht näher bezeichnet werden.

 

Rz. 1701

Für alle Fahrzeuge, die erstmals nach dem 1.5.2006 zum Verkehr zugelassen worden sind, besteht die Ausrüstungspflicht mit einem digitalen Kontrollgerät. Die Thematik der Nachrüstung der Fahrzeuge mit digitalen Kontrollgeräten wird hier nicht näher betrachtet.

 

Rz. 1702

Grundsätzlich regelt der § 57b STVZO sowie die VO (EWG) Nr. 3821/85 die Einbau-, Nutzungs- und Prüfpflicht. Weitere Regelungen dazu finden sich auch in der Fahrpersonalverordnung.

b) Das digitale Kontrollgerät

 

Rz. 1703

Abbildung 1: Quelle: Bedienungsanleitung des Kontrollgerätes DTCO 1381 von VDO

aa) Funktion

 

Rz. 1704

Das Gerät verfügt über eine korrigierbare Zeitaufzeichnung in UTC-Zeit und erhält über einen Signalgeber, im Fahrzeuggetriebe, verschlüsselte Informationen zur Fahrzeuggeschwindigkeit. Das Kontrollgerät erkennt Fahrzeugbewegungen und registriert diese als Lenkzeit. Beim Ausüben von anderen Tätigkeiten außer dem Führen des Fahrzeugs, muss der Fahrer die entsprechende Tätigkeit an der Bedientaste einstellen und diese wird dann bis zur nächsten Fahrbewegung aufgezeichnet, oder das Kontrollgerät schaltet bei ...

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