Rz. 441

Im folgenden Fallbeispiel war festzustellen, dass sich das gemessene Fahrzeug bei der überprüfenden Auswertung bei identischer Laufzeit an einer anderen Position befand.

Abbildung 21 zeigt hierzu das als Fotoprint vorliegende Ende der behördlichen Auswertung. In dieser Abbildung verläuft die Messlinie beim vorausfahrenden Pkw bei Laufzeit 12:23 etwas vor den Markierungen P1/P4.

In der zunächst übersandten, digitalisierten Kopie des Beweisvideos entsprach diese Position jedoch der Laufzeit 12:22, also einem 0,04 s früheren Zeitpunkt.

Bei Laufzeit 12:23 befanden sich die Radaufstandspunkte des vorausfahrenden Mercedes schon auf (erstes Halbbild) bzw. hinter der Markierung P1/P4 (zweites Halbbild).

Da es bei der Digitalisierung immer zu einer Kompression und damit eventuell deutlichen Verfälschung des Beweismittels kommt, wurde bei der Behörde eine 1:1-Kopie des Beweisvideos auf DV-Band (dem ursprünglichen Datenträger) angefragt.

Doch auch mit diesem Beweismittel zeigte sich, dass der vorausfahrende Pkw bei selber Laufzeit eine gegenüber der behördlichen Auswertung abweichende Position aufweist.

Abbildung 21: links der von der Behörde am Ende der Auswertung erstellte Fotoprint, rechts ein Screenshot der Auswertesoftware bei der hiesigen Auswertung; der Abstand von 1,0 m zu den Passpunkten P1/P4 entspricht hierbei der Laufzeit 12:22.

Der Auswertebeginn bei Laufzeit 12:05 zeigte hingegen keine Auffälligkeiten.

Es war insofern nicht zu bewerten,

worauf die Abweichung von Laufzeit und Fahrzeugpositionen bei Laufzeit 12:22 bzw. Laufzeit 12:23 zurückzuführen ist,
ob die Ungereimtheit schon bei der behördlichen Auswertung auftrat oder erst dem Kopieren des Beweisvideos geschuldet ist und
ob sich die aufgezeigte Abweichung nur auf diese Laufzeit begrenzt, oder auch an anderen Stellen im Tatvideo auftritt.
 

Rz. 442

Nach hiesigem Kenntnisstand hat das Gericht darauf verzichtet, Vidit zu befragen, wie genau die (Halb-)Bilder durch das VKS-System abgegriffen und ausgelesen werden und ob/wie dies zu der vorab beschriebenen Auffälligkeit geführt haben kann.

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