Rz. 185

Die Begutachtung des Zustandes des Messstellenbereiches beinhaltet den Fahrbahnbereich 1 m vor dem ersten Sensor und endet 1 m nach dem letzten Sensor. In Querrichtung die Fahrstreifenbreite. Der Bereich zwischen Fahrbahnrand und Sensor darf 0,3 m nicht übersteigen. Damit soll ein Umfahren der Messstelle vermieden wird.

 

Rz. 186

Hierbei ist zu beachten, dass sich der Fahrbahnbelag in einem homogenen, ebenen und unbeschädigten Zustand befinden muss. Folgende Anforderungen gelten im Messstellenbereich:

Schachtabdeckungen u.Ä. müssen mindestens 0,5 m von den Piezosensoren entfernt sein.
Spurrillen (in Fahrtrichtung) dürfen bei der Ersteichung über die Sensorlänge höchstens eine Tiefe von 1,5 cm aufweisen.
 

Rz. 187

Bei der Nacheichung und Wartung ist die Tiefe der Spurrillen von bis zu 3 cm zulässig.

Fahrbahnaufwölbungen quer zur Fahrtrichtung durften bei einer
Ersteichung 1 cm nicht überschreiten.
 

Rz. 188

Bei der Nacheichung und Wartung darf die Höhe höchstens 2 cm betragen.

Die Messstelle darf im Bereich getrennter Asphaltierung eingerichtet werden, wenn die Homogenität über den Stoß gewährleistet ist.
Im Messstellenbereich sind außer die zugelassenen Ausbesserungen des Belages oder nachträglich ausgeführte Installationen von Versorgungs- oder Kabelleitungen nicht zulässig.
Fahrbahnrisse dürfen im Messstellenbereich nicht auftreten.
 

Hinweis

Anforderungen an den Messstellenbereich wurden an die Piezorichtlinie angepasst.

 

Rz. 189

Die Zuführungskabel können im Fahrbahnbelag vergossen und vollständig fixiert werden.

Sichtprüfung des Kameragehäuses und der Verkabelung
Markierung des in Fahrtrichtung letzten Sensors
 

Rz. 190

Abweichungen von den Anforderungen muss zum Abbruch der Prüfung führen.

 

Hinweis

Dem Betreiber der Messstelle obliegt es laufend dafür zu sorgen, dass der mechanische Zustand der Sensoren und des Fahrbahnbelages sowie die Markierung auf den Sensoren während der Betriebszeit erhalten bleiben.

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