Rz. 1158

Gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 MessEV, Ordnungsnummer 12.1 beträgt die Gültigkeitsdauer der Eichung ab dem Tag der Eichung ein Jahr. Die Eichfrist endet gem. § 34 Abs. 2 MessEV mit dem Ende des Jahres, in dem die Frist rechnerisch endet.

 

Rz. 1159

Weiterhin erlischt die Eichung nach § 37 Abs. 2 MessEG vorzeitig, wenn "die in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nr. 4 oder § 41 Nr. 6 vorgeschriebenen Kennzeichen unkenntlich, entwertet oder vom Messgerät entfernt sind".

 

Rz. 1160

Insofern sind die vorgeschriebenen Kennzeichen vor jeder Messung zu prüfen.

Diese befinden sich

auf der Vorderseite der Rechnereinheit (Hauptstempel, 1 Sicherung des Typenschildes und 2 Sicherungen gegen Öffnen),
auf der Rückseite des Anzeige-Bedienteils (1 Sicherung des Typenschildes, 2 Sicherungen gegen Öffnen),
am Sensorkopf (1 Sicherung des Typenschildes, 4 Sicherungen gegen Öffnen),
an jeder eichpflichtigen Fotoeinrichtung (FE3.0 und FE5.0: 1 Sicherung des Typenschildes, 2 Sicherungen gegen Öffnen).
 

Rz. 1161

An dieser Stelle sei auch auf die Problematik der Wartung vor der Nacheichung verwiesen (s. Rdn 193 ff.).

 

Rz. 1162

Geeichten Messgeräten gleichgestellt sind neu in Verkehr gebrachte Messgeräte, für die eine Konformitätserklärung vorliegt. Die Eichfrist ist unverändert (§ 6 Abs. 1 S. 2 MessEG).

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