Rz. 554

Wie auch beim Dako Timer 1 und Dako Timer 2 ergibt sich eine potenzielle Fehlermöglichkeit durch die nicht automatisierte Auswertung von Geschwindigkeit und Abstand. Im Zielbereich sind eventuelle Messfehler aufgrund fehlerhafter Zeitnahmen oder falscher Berechnungen durch den Auswertebeamten daher auch bei diesem Verfahren nie gänzlich auszuschließen.

 

Rz. 555

Unregelmäßigkeiten im Fahrablauf im Fernbereich (vor den beiden markierten Teilstrecken) sollen seitens der Beamten nur durch Beobachtung des Fahrverhaltens der Fahrzeuge ausgeschlossen werden, da im Fernbereich keine weiteren Markierungen zur Zeitnahme vorhanden sind.

 

Rz. 556

Einhergehend wird behördlicherseits keine weitergehende Berechnung von Ge­schwindigkeit und Abstand vor der markierten Strecke von 100 m durchgeführt. In den ­jeweiligen Beweisunterlagen sind diesbezüglich zumindest keinerlei Hinweise ent­halten.

 

Rz. 557

Der Möglichkeit, alle relevanten und beeinflussenden Fahrabläufe vor der markierten Messstrecke allein durch schlichte Beobachtung ausschließen zu können, ist mit Verweis auf das eingangs genannte Gutachten des Herrn Prof. Dr. Erwin Hartmann jedoch klar zu widersprechen.

 

Rz. 558

Die Begutachtung von Messungen bestätigt immer wieder, dass Geschwindigkeits- und Abstandsschwankungen, selbst Fahrstreifenwechsel, oftmals bei der behördlichen Auswertung nicht festgestellt werden.

 

Rz. 559

Eine technische Überprüfung der Konstanz des Geschwindigkeits- und Abstandsverhaltens über eine "nicht nur ganz vorübergehenden Wegstrecke" erfolgt bei diesem Messverfahren demzufolge nicht.

 

Rz. 560

Zu einer diesbezüglichen Auswertung des Geschwindigkeits- und Abstandsverhaltens bedarf es somit einer sachverständigen Überprüfung.

 

Rz. 561

Voraussetzung für die Durchführung einer hinreichend exakten Auswertung ist wie­derum die Bereitstellung einer Videosequenz, welche das Fahrverhalten der Fahrzeu­ge innerhalb des Mess- und Beobachtungsbereich auch ausreichend nachvollziehen lässt.

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