Rz. 1768
Durch Verwendung von Radlastwaagen werden Achsengewichte erfasst und ggf. zum Gesamtgewicht aufsummiert.
Abbildung 15: Beispiele zur Radlastmessung (Quelle: Bedienungshandbuch des Herstellers der Radlastwaage SAW 10 C (II))
Rz. 1769
Des Weiteren besteht die Möglichkeit, die Achsgruppengewichte unter Verwendung einer Fahrzeugwaage (Brückenwaage) zu ermitteln, indem man das Gewicht der einzelnen Achsgruppen im angekuppelten Zustand erfasst und das Gesamtgewicht dann durch Summierung der zwei Teilwägungen ermittelt.
Abbildung 16: Wägung der Achslasten des Sattelaufliegers im angekuppelten Zustand (Quelle: Grundlage für öffentliche Wäger und Betriebswäger, Gewerkschaft Mess- und Eichwesen)
Abbildung 17: Wägung des Gesamtgewichtes der Zugmaschine im angekuppelten Zustand (Quelle: Grundlage für öffentliche Wäger und Betriebswäger, Gewerkschaft Mess- und Eichwesen)
Rz. 1770
Dies ist aber bei diversen Waagen explizit verboten. Typische Hinweise auf Schildern lauten dann z.B.: "Achsweises Wiegen ist ausnahmslos nicht gestattet". Dann darf die oben skizzierte Möglichkeit auch nicht genutzt werden.
Als zweiter Hinweis ist noch anzuführen, dass bei einer abgekuppelten Wiegung zwar bei korrekter Durchführung das Gesamtgewicht korrekt ermittelt wird, aber gerade bei Zwillings- und Drillingsachsen durchaus auch fehlerhafte Achslasten ermittelt werden können. Dies ist dann bei einer entsprechenden Beanzeigung der Überschreitung der Achslast zusätzlich zu prüfen.
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