Rz. 1698
Die Ausrüstung der Kfz mit Geräten zur Aufzeichnung von Lenk- und Ruhezeiten ist vielfältig geregelt. Maßgeblich ist die VO (EWG) Nr. 3821/85 mit den Regelungen zum "Kontrollgerät im Straßenverkehr".
Rz. 1699
Eine Ausrüstungspflicht besteht für:
▪ | Fahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen, mir einem zulässigen Gesamtgewicht, einschließlich ihrer Anhänger von mehr als 3,5 t. |
▪ | Fahrzeuge, die der Personenbeförderung dienen und mit mehr als acht Fahrgastplätzen ausgestattet sind, außer bei Linienbussen mit einer Linienlänge von max. 50 km. |
Rz. 1700
Zur Ausrüstungspflicht von Fahrzeugen gibt es wiederum etliche Ausnahmen, die hier allerdings nicht näher bezeichnet werden.
Rz. 1701
Für alle Fahrzeuge, die erstmals nach dem 1.5.2006 zum Verkehr zugelassen worden sind, besteht die Ausrüstungspflicht mit einem digitalen Kontrollgerät. Die Thematik der Nachrüstung der Fahrzeuge mit digitalen Kontrollgeräten wird hier nicht näher betrachtet.
Rz. 1702
Grundsätzlich regelt der § 57b STVZO sowie die VO (EWG) Nr. 3821/85 die Einbau-, Nutzungs- und Prüfpflicht. Weitere Regelungen dazu finden sich auch in der Fahrpersonalverordnung.
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