Rz. 1698

Die Ausrüstung der Kfz mit Geräten zur Aufzeichnung von Lenk- und Ruhezeiten ist vielfältig geregelt. Maßgeblich ist die VO (EWG) Nr. 3821/85 mit den Regelungen zum "Kontrollgerät im Straßenverkehr".

 

Rz. 1699

Eine Ausrüstungspflicht besteht für:

Fahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen, mir einem zulässigen Gesamtgewicht, einschließlich ihrer Anhänger von mehr als 3,5 t.
Fahrzeuge, die der Personenbeförderung dienen und mit mehr als acht Fahrgastplätzen ausgestattet sind, außer bei Linienbussen mit einer Linienlänge von max. 50 km.
 

Rz. 1700

Zur Ausrüstungspflicht von Fahrzeugen gibt es wiederum etliche Ausnahmen, die hier allerdings nicht näher bezeichnet werden.

 

Rz. 1701

Für alle Fahrzeuge, die erstmals nach dem 1.5.2006 zum Verkehr zugelassen worden sind, besteht die Ausrüstungspflicht mit einem digitalen Kontrollgerät. Die Thematik der Nachrüstung der Fahrzeuge mit digitalen Kontrollgeräten wird hier nicht näher betrachtet.

 

Rz. 1702

Grundsätzlich regelt der § 57b STVZO sowie die VO (EWG) Nr. 3821/85 die Einbau-, Nutzungs- und Prüfpflicht. Weitere Regelungen dazu finden sich auch in der Fahrpersonalverordnung.

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