Rz. 1277

Beim Ablesefehler ist zu bedenken, dass das "Messpersonal" in aller Regel das Fahrzeug führen muss. Es hat die allgemeine Verkehrssicherheit zu beachten, darauf zu reagieren, den Messabstand herzustellen, ihn gleich bleibend einzuhalten und dabei noch regelmäßig den Tachowert abzulesen.

Erschwert wird das Ablesen alleine schon dadurch, dass der Geschwindigkeitswert nur ganz kurz eingesehen werden kann, da die sonstigen Tätigkeiten die überwiegende Aufmerksamkeit des Fahrzeugführers verlangen.

 

Rz. 1278

Eine exakte Bestimmung der Fehlergröße ist nirgendwo abschließend geregelt. Hier die auch von anderen Sachverständigen geforderte Größenordnung von 5 km/h[72] anzunehmen erscheint durchaus sachgerecht.

 

Rz. 1279

Eine Reduzierung dieser Fehlergrößenordnung des Ablesefehlers soll nur dann in Betracht kommen, wenn das Messpersonal exakt belegen kann, wie es eine genauere Ablesung des Messwertes sichergestellt hat. Zu denken wäre etwa daran, bei einer digitalen Anzeige einen während der Messung zwischen 150 km/h und 160 km/h schwankenden Wert nur mit 150 km/h anzusetzen.

[72] Etwa in Beck/Löhle/Kärger/Schmedding/Siegert, Fehlerquellen bei polizeilichen Messverfahren, § 2 Rn 904.

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