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Eine Besonderheit greift allerdings ein, wenn die personenbezogenen Daten des Mandanten dem Rechtsanwalt nicht direkt von diesem selbst anvertraut werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Rechtsanwalt im Auftrag einer Versicherung tätig wird und damit zugleich auch im Rahmen deren Prozessführungsbefugnis die mitversicherten Personen vertritt, die erst einmal über diesen Umstand informiert werden müssen, während der Rechtsanwalt selbst schon über eine Vielzahl an personenbezogenen Daten aus der übergebenen Schadenakte der Versicherung verfügt. Derselbe Sachverhalt liegt vor, wenn das Mandat über einen Auftrag vermittelt und erteilt wird, der beispielsweise bei einer Werkstatt oder einem Sachverständigen vom Mandanten unterschrieben und damit mit allen weiteren Informationen dem Anwalt zur Verfügung gestellt wird. Oder aber eine dritte Person handelt in Vertretung für den Mandanten und lässt dem Prozessbevollmächtigten schon eine Vielzahl an weiteren Informationen zukommen, worüber dann auch der Mandant als Betroffener zu informieren ist.

Die Informationspflichten des Art. 14 DSGVO entsprechen vielfach auch den Informationen, die nach Art. 13 DSGVO zu erbringen sind. Zusätzlich ist allerdings auch die Kategorie der personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden und die Quelle der personenbezogenen Daten offen zu legen. Anders als im Falle des Art. 13 DSGVO, bei dem die o.g. Hinweise sofort zum Zeitpunkt der Datenverarbeitung erteilt werden müssen, hat der Rechtsanwalt im Anwendungsbereich des Art. 14 DSGVO einen Monat Zeit für die Erteilung der nach dieser Vorschrift zu erbringenden Informationen.

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