Rz. 18

Anstelle des Schädigers darf der Verteidiger die Schadensregulierung durchführen (mit der Schadensregulierung nimmt die Intensität ab, mit der in Fluchtfällen ermittelt wird).

 

Rz. 19

Der Verteidiger darf - dies erwartet der Mandant geradezu von ihm - den Mandanten vor der zu erwartenden Ermittlungstätigkeit der Polizei warnen, ihn z.B. darauf hinweisen, dass die Polizei in allen im Umkreis liegenden Reparaturwerkstätten nach Fahrzeugen mit einem passenden Beschädigungsbild fahnden wird. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn er seinem Mandanten von einer Selbstanzeige abrät (BGH NJW 1952, 899).

 

Rz. 20

Die Rechtsbelehrung in Unfallfluchtfällen umfasst natürlich auch die Schadenshöhe, ab der nach der Rechtsprechung regelmäßig die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die Grenze des Zulässigen wäre allerdings überschritten, wenn der Anwalt dem Mandanten Wege aufzeigte, wie die "offizielle" Schadenshöhe im Zusammenwirken mit dem Geschädigten "gedrückt" werden kann.

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