Rz. 15

Eigene Ermittlungen des Verteidigers sind zulässig. Er darf Zeugen hören und ihre Aussagen schriftlich fixieren (OLG Frankfurt NStZ 1981, 144).[4] Generell darf der Verteidiger - er kann hierzu seinem Mandanten gegenüber geradezu verpflichtet sein - mit allen Personen Kontakt aufnehmen, die für die Verteidigung von Bedeutung sein können und auf einen Zeugen dahingehend einwirken, dass er von seinem Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch macht.[5]

 

Rz. 16

Da Gerichte einer vom Verteidiger durchgeführten Zeugenvernehmung - wenn sie überhaupt von deren Zulässigkeit ausgehen - mit großem Misstrauen begegnen, muss der Verteidiger größte Sorgfalt walten lassen; er muss schon den bloßen Anschein vermeiden, er wolle den Zeugen beeinflussen. Aus diesem Grunde ist es ratsam, ihn vor seiner Befragung eingehend zu belehren.

 

Rz. 17

Aus Beweissicherungsgründen sollte der Verteidiger den Zeugen um schriftliche Bestätigung der Belehrung und der Aussage bitten. Unliebsame Überraschungen in der Hauptverhandlung werden durch den Hinweis vermieden, dass der Zeuge auf Frage hin das mit dem Verteidiger geführte Gespräch erwähnen muss.

[4] Vgl. auch Beulke, Die Strafbarkeit des Verteidigers, Rn 86 ff.
[5] Schriftenreihe BRAK, 1992, 55/56.

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