Rz. 51

Mit der Verfahrensverbindung wird die Verteidigung auch dann unzulässig, wenn es sich um verschiedene Taten handelt. Eine zum Ausschluss des Verteidigers führende Verfahrensverbindung kann allerdings ermessensmissbräuchlich sein.[10] Auch bei Tat- oder Verfahrensidentität bleibt die Verteidigung dann zulässig, wenn die Sozietät mehrere Beschuldigte (die Sozien jedoch jeweils einen anderen Beschuldigten) verteidigt (BVerfGE 45, 272).

 

Rz. 52

 

Tipp

Sukzessive Mehrfachverteidigung, d.h. Verteidigung, bei der die einzelnen Mandate vom Verteidiger zeitlich nacheinander ausgeübt werden, ist seit dem Strafverfahrensänderungsgesetz von 1987[11] zulässig.

 

Rz. 53

Das Verteidigerverhältnis zum früher verteidigten Betroffenen muss rechtlich beendet sein, z.B. durch Kündigung des Mandanten oder Niederlegung des Mandates durch den Verteidiger. Eine entsprechende Erklärung des Verteidigers reicht aus (OLG Karlsruhe NStZ 1988, 567). Die Rechtskraft der Bußgeldentscheidung oder die vorgerichtliche Einstellung des Verfahrens sollen dagegen nicht ausreichen (str.).

[10] Nestler-Tremel, NStZ 1988, 106 ff.
[11] BT-Drucks 10/1313, S. 23.

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