Rz. 1

Eingehung und Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind Ausübung der Privatautonomie.[1] Der Erhalt der grundsätzlichen Kündigungsmöglichkeit eines Arbeitsverhältnisses ist verfassungsrechtlich durch Art. 2 Abs. 1, Art. 12 GG gewährleistet. Die Ausübung des Rechts ist indes rechtsgeschäftlichen Voraussetzungen unterworfen und wird darüber hinaus durch diverse Kündigungseinschränkungen eingeschränkt. Während die Frage der Kündigungsbeschränkungen, z.B. durch das KSchG, das MuSchG, das BEEG u.a. Gegenstand eigener Abschnitte dieses Buches sind, behandelt dieses Kapitel die allgemeinen rechtsgeschäftlichen Voraussetzungen einer Kündigung im Arbeitsverhältnis.

 

Rz. 2

Allgemeine Voraussetzung für den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung sind der Ausspruch der Kündigung durch die richtige Person, die richtige Wahl des Kündigungsempfängers, die Beachtung der Vorgaben für Form und Frist sowie schließlich die Gewährleistung des Zugangs der Kündigung. Der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung bedarf gem. § 626 BGB der Erfüllung darüber hinausgehender Voraussetzungen (vgl. § 2 Rdn 1 ff.).

 

Rz. 3

Die Kündigung ist als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung abzugrenzen von der übereinstimmenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Eine solche übereinstimmende Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages (vgl. hierzu § 19) oder durch gerichtlichen Vergleich (vgl. hierzu § 28) erfolgen.

[1] Stahlhacke/Preis/Vossen/Preis, § 1 Rn 3.

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