Rz. 396

Sozialleistungsrecht und Beitragsregress sind nicht überall aufeinander abgestimmt. Der Gesetzgeber hat im Leistungsrecht nicht immer beachtet, dass die nach § 119 SGB X dem Beitragskonto gutgeschriebenen Beiträge echten Geldtransfer voraussetzen (und daher zu Recht auch echte Beiträge darstellen, § 119 Abs. 3 S. 1 SGB X). Es handelt sich also nicht um vorwiegend aus sozialen Gründen resultierende Gutschriften (wie Kinderziehungszeiten) oder Weiterschreibungen ohne entsprechende Bezahlung. Daher muss sich die bezahlte Kontenweiterschreibung vor allem auch vollständig in der Rentenzahlung niederschlagen.[271]

 

Rz. 397

Wird der Regress nach § 119 SGB X erst mit einem Zeitverzug ausgeglichen oder in das Rentenbeitragskonto eingestellt, kann es zu rückwirkender Erhöhung einer Rente (Erwerbsminderungsrente, Altersrente; im Einzelfall auch einer Hinterbliebenenrente) aus der gesetzlichen Rentenversicherung kommen.

 

Rz. 398

Rentenminderungen trotz § 119 SGB X-Regress sind vom RVT zu korrigieren – und nicht vom Schadenersatzpflichtigen, der den gegen ihn gerichteten Ersatzanspruch durch Bezahlung des Beitragsregresses erfüllte.[272]

[271] BSG v. 31.1.2002 – B 13 RJ 23/01 R – BSGE 89, 151 = HVBG-Info 2002, 1505 = NZS 2002, 661 unter Hinweis auf BR-Drucks 526/80, S. 29 (zur Nichtanwendung von § 44 Abs. 4 SGB X).
[272] Jahnke, Der Verdienstausfall im Schadenersatzrecht, 4. Aufl. 2015, § 4 Rn 1544 ff., 1620 ff.

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