Rz. 419

Durch Differenzfaktoren ist der voraussehbaren späteren Mitarbeit anderer Familienangehöriger und der unfallunabhängigen Einstellung von Ersatzkräften (z.B. Putzfrau, Gartenhilfe) Rechnung zu tragen.[295] Mit der Verrentung bzw. Pensionierung oder einer Teilzeitbeschäftigung des Ehepartners ist dieser unterhaltsrechtlich zur hälftigen Mitarbeit im Haushalt verpflichtet: Auch wenn es grundsätzlich bei einer verletzten Person, die im Haushalt ausfällt, auf die rechtliche Verpflichtung nicht ankommt, spricht eine Vermutung dafür, dass der Ehegatte nach seiner Verrentung entsprechend seiner rechtlichen Verpflichtung mitgeholfen hätte.

 

Rz. 420

Auch andere Veränderungen in der familiären Situation (Wegzug von Kindern, Scheidung, Tod des Partners) führen zu einer Neuberechnung des Haushaltsführungsschadens.

 

Rz. 421

Mit der Veränderung im Haushaltszuschnitt ändert sich auch die Verteilung § 842 BGB – § 843 BGB und damit auch der Forderungsübergang auf Drittleistungsträger.

 

Rz. 422

 

Beispiel 1.11[296]

Mutter M wird verletzt. Der Haushaltsführungsschaden beträgt 300 EUR.

Im Laufe der Zeit verlässt zunächst das Kind Y, anschließend das Kind X den Haushalt. Zuletzt scheidet V aus dem Familienverbund aus (Scheidung, Pflegeheim, Tod).

Ergebnis

 

Mutter M

(§ 843 BGB)

Vater V

(§ 842 BGB)

Kind X

(§ 842 BGB)

Kind Y

(§ 842 BGB)
Forderungsübergang auf Drittleistungsträger
25 % = 75 EUR 25 % = 75 EUR 25 % = 75 EUR 25 % = 75 EUR 225 EUR
⅓ = 100 EUR ⅓ = 100 EUR ⅓ = 100 EUR 200 EUR
50 % = 150 EUR 50 % = 150 EUR 150 EUR
100 % = 300 EUR 0 EUR
[295] BGH v. 10.10.1989 – VI ZR 247/88 – r+s 1989, 399 = VersR 1989, 1273; AG Oberhausen v. 28.4.2004 – 31 C 3176/03 – SP 2005, 50. Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 12. Aufl. 2016, Rn 205 ff., 209.
[296] Jahnke, Der Verdienstausfall im Schadenersatzrecht, 4. Aufl. 2015, § 8 Rn 35 f.

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