Rz. 82
Die auf einen Höchstbetrag (z.B. Haftungshöchstbetrag nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG oder bei Überschreiten von Versicherungssummen) beschränkte Leistungspflicht kann auch durch den Abschluss eines Abfindungsvergleiches über eine geringere Summe mit Erlass der Restschuld erbracht werden (z.B. bei Kapitalisierung oder anderer Abgeltung von Forderungen vor Fälligkeit).[75]
Rz. 83
So können beispielsweise nicht-regelmäßig anfallende Heil- oder Pflegekosten, die für die Zukunft absehbar sind, bereits vorzeitig ("heute") gezahlt werden, wobei eine Abzinsung des erst später fällig werdenden Betrages vorzunehmen ist. Bei vorzeitiger Ablösung durch Kapitalzahlung wird der Haftungshöchstbetrag also auch durch eine betragsmäßig unter dem Höchstbetrag liegende Zahlung ausgeschöpft.[76]
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