Rz. 82

Die auf einen Höchstbetrag (z.B. Haftungshöchstbetrag nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG oder bei Überschreiten von Versicherungssummen) beschränkte Leistungspflicht kann auch durch den Abschluss eines Abfindungsvergleiches über eine geringere Summe mit Erlass der Restschuld erbracht werden (z.B. bei Kapitalisierung oder anderer Abgeltung von Forderungen vor Fälligkeit).[75]

 

Rz. 83

So können beispielsweise nicht-regelmäßig anfallende Heil- oder Pflegekosten, die für die Zukunft absehbar sind, bereits vorzeitig ("heute") gezahlt werden, wobei eine Abzinsung des erst später fällig werdenden Betrages vorzunehmen ist. Bei vorzeitiger Ablösung durch Kapitalzahlung wird der Haftungshöchstbetrag also auch durch eine betragsmäßig unter dem Höchstbetrag liegende Zahlung ausgeschöpft.[76]

[75] BGH v. 24.9.1996 – VI ZR 315/95 – DAR 1997, 24 = MDR 1997, 37 = NJW 1996, 3418 = NZV 1997, 36 = r+s 1996, 488 = SP 1996, 410 = VersR 1996, 1548.
[76] Siehe auch OLG Celle v. 22.6.2016 – 14 U 68/15 – BeckRS 2016, 11968 = jurisPR-VerkR 14/2017 Anm. 2 (Anm. Lang) = NJOZ 2017, 340 = openJur 2016, 8200.

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