Rz. 389
Bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit sind die Beiträge bis zum hypothetischen Eintritt in das Rentenleben zu ersetzen, wenn eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit bis dorthin angedauert hätte.
Rz. 390
Der Zeitraum wird nach oben begrenzt durch das fiktive Erreichen der Altersrente, aber auch durch unfallfremde Erwerbsunfähigkeit oder sonstiges Ausscheiden aus der Rentenversicherungspflicht.
Rz. 391
Ebenso endet die Rentenversicherungspflicht bei unfallunabhängiger fiktiver Verbeamtung oder fiktiver Aufnahme einer selbstständigen (und damit allenfalls freiwillig versicherbaren) Tätigkeit.[265] Gleiches gilt für versicherungsfreie oder befreite (z.B. zu Gunsten einer berufsständischen Versorgung) Tätigkeit. Wäre der Geschädigte z.B. in ein Beamtenverhältnis übernommen worden oder wird nach einer Vereinbarung mit dem Geschädigten der Direktanspruch analog einer Verbeamtung abgewickelt,[266] endet mit diesem Zeitpunkt die Forderungsberechtigung mangels Schaden.[267]
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