Rz. 389

Bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit sind die Beiträge bis zum hypothetischen Eintritt in das Rentenleben zu ersetzen, wenn eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit bis dorthin angedauert hätte.

 

Rz. 390

Der Zeitraum wird nach oben begrenzt durch das fiktive Erreichen der Altersrente, aber auch durch unfallfremde Erwerbsunfähigkeit oder sonstiges Ausscheiden aus der Rentenversicherungspflicht.

 

Rz. 391

Ebenso endet die Rentenversicherungspflicht bei unfallunabhängiger fiktiver Verbeamtung oder fiktiver Aufnahme einer selbstständigen (und damit allenfalls freiwillig versicherbaren) Tätigkeit.[265] Gleiches gilt für versicherungsfreie oder befreite (z.B. zu Gunsten einer berufsständischen Versorgung) Tätigkeit. Wäre der Geschädigte z.B. in ein Beamtenverhältnis übernommen worden oder wird nach einer Vereinbarung mit dem Geschädigten der Direktanspruch analog einer Verbeamtung abgewickelt,[266] endet mit diesem Zeitpunkt die Forderungsberechtigung mangels Schaden.[267]

[265] Zum Systemwechsel Jahnke, Der Verdienstausfall im Schadenersatzrecht, 4. Aufl. 2015, § 4 Rn 1509 ff.
[266] Anderenfalls kommt es zu einer Bereicherung des Verletzten.
[267] Siehe auch BGH v. 18.12.2007 – VI ZR 278/06 – BGHReport 2008, 435 = DAR 2008, 200 (nur Ls.) = FamRZ 2008, 685 = MDR 2008, 383 = NJW 2008, 1961 = NJW-Spezial 2008, 137 = NZV 2008, 392 = r+s 2008, 174 = SP 2008, 141 = VersR 2008, 513 = VRS 114, 223 = zfs 2008, 261 (Bei Verbeamtung nach dem Unfall orientiert sich der Vorteilsausgleich an den beim Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis [§ 8 Abs. 2 SGB VI] nachzuentrichtenden Versicherungsbeiträgen. Die Vorteils­anrechnung, die bereits den Regress nach § 119 SGB X kürzt, ist letztlich im Wege sekundärer Darlegungslast vom RVT vorzunehmen.) (Vorinstanz OLG Stuttgart v. 7.9.2006 – 13 U 49/06 – OLGR 2006, 924 = r+s 2007, 127 hatte den Regress nach § 119 SGB X noch vollständig abgelehnt bei unfallkausaler Aufnahme in ein Beamtenverhältnis).

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