Rz. 523
Bei Verdienstausfall, Beitragsregress und Unterhaltsschaden sind nachgewiesene (§ 252 BGB, § 287 ZPO) zukünftige
▪ | positive (insbesondere berufliche) Weiterentwicklungen (z.B. Beförderung, Altersstufen, beruflicher Aufstieg; tarifliche Gehaltssteigerungen nur soweit, wie nicht durch den Kapitalisierungsfaktor bereits ausreichend kompensiert), aber auch |
▪ | Verringerungen (z.B. mit hypothetischem Eintritt in den Ruhestand; Mitarbeitspflicht im Haushalt nach Pensionierung; vorzeitiges Ausscheiden aus dem Beruf) oder |
▪ | Wegfall des Einkommens (wegen überholender Kausalität) |
wie eine "aufgeschobene Rente" ab dem jeweiligen Zeitpunkt der Änderung zu kapitalisieren (Berechnung mit Differenzfaktor).
Rz. 524
Gleiches gilt für bereits eingetretene, aber auch absehbare (unfallkausale oder unfallfremde) Veränderungen im gesundheitlichen Status.
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