Rz. 523

Bei Verdienstausfall, Beitragsregress und Unterhaltsschaden sind nachgewiesene (§ 252 BGB, § 287 ZPO) zukünftige

positive (insbesondere berufliche) Weiterentwicklungen (z.B. Beförderung, Altersstufen, beruflicher Aufstieg; tarifliche Gehaltssteigerungen nur soweit, wie nicht durch den Kapitalisierungsfaktor bereits ausreichend kompensiert), aber auch
Verringerungen (z.B. mit hypothetischem Eintritt in den Ruhestand; Mitarbeitspflicht im Haushalt nach Pensionierung; vorzeitiges Ausscheiden aus dem Beruf) oder
Wegfall des Einkommens (wegen überholender Kausalität)

wie eine "aufgeschobene Rente" ab dem jeweiligen Zeitpunkt der Änderung zu kapitalisieren (Berechnung mit Differenzfaktor).

 

Rz. 524

Gleiches gilt für bereits eingetretene, aber auch absehbare (unfallkausale oder unfallfremde) Veränderungen im gesundheitlichen Status.

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